§ 46 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 46 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.Paragraph 46,

Ein Rechtsträger, dessen Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bestehen, darf diese Wertpapierdienstleistungen für seine Kunden erbringen, ohne zuvor die Angaben gemäß § 45 Abs. 1 einzuholen oder bewerten zu müssen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Rechtsträger, dessen Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bestehen, darf diese Wertpapierdienstleistungen für seine Kunden erbringen, ohne zuvor die Angaben gemäß Paragraph 45, Absatz eins, einzuholen oder bewerten zu müssen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1.Ziffer einsDie Dienstleistungen beziehen sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7;Die Dienstleistungen beziehen sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7 ;,
  2. 2.Ziffer 2die Dienstleistungen werden auf Veranlassung des Kunden erbracht;
  3. 3.Ziffer 3der Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistungen die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht gemäß § 45 prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen;der Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistungen die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht gemäß Paragraph 45, prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen;
  4. 4.Ziffer 4der Rechtsträger kommt seinen Pflichten gemäß den §§ 34 und 35 nach.der Rechtsträger kommt seinen Pflichten gemäß den Paragraphen 34 und 35 nach.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
§ 46 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.Paragraph 46,

Ein Rechtsträger, dessen Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bestehen, darf diese Wertpapierdienstleistungen für seine Kunden erbringen, ohne zuvor die Angaben gemäß § 45 Abs. 1 einzuholen oder bewerten zu müssen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Rechtsträger, dessen Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bestehen, darf diese Wertpapierdienstleistungen für seine Kunden erbringen, ohne zuvor die Angaben gemäß Paragraph 45, Absatz eins, einzuholen oder bewerten zu müssen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1.Ziffer einsDie Dienstleistungen beziehen sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7;Die Dienstleistungen beziehen sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7 ;,
  2. 2.Ziffer 2die Dienstleistungen werden auf Veranlassung des Kunden erbracht;
  3. 3.Ziffer 3der Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistungen die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht gemäß § 45 prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen;der Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistungen die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht gemäß Paragraph 45, prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen;
  4. 4.Ziffer 4der Rechtsträger kommt seinen Pflichten gemäß den §§ 34 und 35 nach.der Rechtsträger kommt seinen Pflichten gemäß den Paragraphen 34 und 35 nach.

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