§ 19 TEG

Todeserklärungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.1951 bis 31.12.9999

(1) Nach Ablauf der in dem Edikte bestimmten Frist entscheidet das Gericht auf erneutes Ansuchen über das Begehren um Todeserklärung.

(2) Wird die Todeserklärung ausgesprochen, so ist auch der Tag des vermuteten Todes anzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.1951 bis 31.12.9999

(1) Nach Ablauf der in dem Edikte bestimmten Frist entscheidet das Gericht auf erneutes Ansuchen über das Begehren um Todeserklärung.

(2) Wird die Todeserklärung ausgesprochen, so ist auch der Tag des vermuteten Todes anzugeben.

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