§ 5 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin qualifiziertes Zertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Hinweis darauf, daß es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt,
    2. 2.Ziffer 2den unverwechselbaren Namen des ZDA und den Staat seiner Niederlassung,
    3. 3.Ziffer 3den Namen des Signators oder ein Pseudonym, das als solches bezeichnet sein muß,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls auf Verlangen des Zertifikatswerbers Angaben über eine Vertretungsmacht oder eine andere rechtlich erhebliche Eigenschaft des Signators,
    5. 5.Ziffer 5die dem Signator zugeordneten Signaturprüfdaten,
    6. 6.Ziffer 6Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats,
    7. 7.Ziffer 7die eindeutige Kennung des Zertifikats,
    8. 8.Ziffer 8gegebenenfalls eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Zertifikats und
    9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls eine Begrenzung des Transaktionswerts, auf den das Zertifikat ausgestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Auf Verlangen des Zertifikatswerbers können weitere rechtlich erhebliche Angaben in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Ein qualifiziertes Zertifikat muss mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur des ZDA versehen sein.
§ 5 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsEin qualifiziertes Zertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Hinweis darauf, daß es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt,
    2. 2.Ziffer 2den unverwechselbaren Namen des ZDA und den Staat seiner Niederlassung,
    3. 3.Ziffer 3den Namen des Signators oder ein Pseudonym, das als solches bezeichnet sein muß,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls auf Verlangen des Zertifikatswerbers Angaben über eine Vertretungsmacht oder eine andere rechtlich erhebliche Eigenschaft des Signators,
    5. 5.Ziffer 5die dem Signator zugeordneten Signaturprüfdaten,
    6. 6.Ziffer 6Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats,
    7. 7.Ziffer 7die eindeutige Kennung des Zertifikats,
    8. 8.Ziffer 8gegebenenfalls eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Zertifikats und
    9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls eine Begrenzung des Transaktionswerts, auf den das Zertifikat ausgestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Auf Verlangen des Zertifikatswerbers können weitere rechtlich erhebliche Angaben in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Ein qualifiziertes Zertifikat muss mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur des ZDA versehen sein.
§ 5 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten