§ 42 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPrivatkunden hat ein Rechtsträger rechtzeitig, somit
    1. 1.Ziffer einsbevor der Privatkunde durch Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die Dienstleistungen erbracht werden – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt –,
      1. a)Litera adie Bedingungen des Vertrags und
      2. b)Litera bdie gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 über den Vertrag oder die Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen sowiedie gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, über den Vertrag oder die Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen sowie
    2. 2.Ziffer 2vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen die gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 6 erforderlichen Informationenvor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 erforderlichen Informationen
    zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Professionellen Kunden hat ein Rechtsträger die in § 40 Abs. 1 Z 3 genannten Informationen rechtzeitig, somit vor der Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln.Professionellen Kunden hat ein Rechtsträger die in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Informationen rechtzeitig, somit vor der Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die in den Abs. 1 und 2 genannten Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website zur Verfügung zu stellen, sofern die in § 16 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Die in den Absatz eins und 2 genannten Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website zur Verfügung zu stellen, sofern die in Paragraph 16, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 kann der Rechtsträger einem Privatkunden die gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Informationen unmittelbar nach Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen und die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Informationen unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung übermitteln, wenn der RechtsträgerAbweichend von Absatz eins, kann der Rechtsträger einem Privatkunden die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Informationen unmittelbar nach Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen und die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderlichen Informationen unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung übermitteln, wenn der Rechtsträger
    1. 1.Ziffer einsdie in Abs. 1 genannten Fristen nicht einhalten konnte, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels gemäß § 3 Z 3 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, geschlossen wurde, sodass der Rechtsträger die Informationen nicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 übermitteln kann, unddie in Absatz eins, genannten Fristen nicht einhalten konnte, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, geschlossen wurde, sodass der Rechtsträger die Informationen nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 übermitteln kann, und
    2. 2.Ziffer 2den Informationspflichten gemäß den §§ 5 oder 6 FernFinG in Bezug auf den Privatkunden nachkommt, als ob dieser Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, sei.den Informationspflichten gemäß den Paragraphen 5, oder 6 FernFinG in Bezug auf den Privatkunden nachkommt, als ob dieser Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sei.
§ 42 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.04.2009 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsPrivatkunden hat ein Rechtsträger rechtzeitig, somit
    1. 1.Ziffer einsbevor der Privatkunde durch Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die Dienstleistungen erbracht werden – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt –,
      1. a)Litera adie Bedingungen des Vertrags und
      2. b)Litera bdie gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 über den Vertrag oder die Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen sowiedie gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, über den Vertrag oder die Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen sowie
    2. 2.Ziffer 2vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen die gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 6 erforderlichen Informationenvor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 erforderlichen Informationen
    zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Professionellen Kunden hat ein Rechtsträger die in § 40 Abs. 1 Z 3 genannten Informationen rechtzeitig, somit vor der Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln.Professionellen Kunden hat ein Rechtsträger die in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Informationen rechtzeitig, somit vor der Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die in den Abs. 1 und 2 genannten Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website zur Verfügung zu stellen, sofern die in § 16 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Die in den Absatz eins und 2 genannten Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website zur Verfügung zu stellen, sofern die in Paragraph 16, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 kann der Rechtsträger einem Privatkunden die gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Informationen unmittelbar nach Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen und die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Informationen unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung übermitteln, wenn der RechtsträgerAbweichend von Absatz eins, kann der Rechtsträger einem Privatkunden die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Informationen unmittelbar nach Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen und die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderlichen Informationen unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung übermitteln, wenn der Rechtsträger
    1. 1.Ziffer einsdie in Abs. 1 genannten Fristen nicht einhalten konnte, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels gemäß § 3 Z 3 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, geschlossen wurde, sodass der Rechtsträger die Informationen nicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 übermitteln kann, unddie in Absatz eins, genannten Fristen nicht einhalten konnte, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, geschlossen wurde, sodass der Rechtsträger die Informationen nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 übermitteln kann, und
    2. 2.Ziffer 2den Informationspflichten gemäß den §§ 5 oder 6 FernFinG in Bezug auf den Privatkunden nachkommt, als ob dieser Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, sei.den Informationspflichten gemäß den Paragraphen 5, oder 6 FernFinG in Bezug auf den Privatkunden nachkommt, als ob dieser Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sei.
§ 42 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten