§ 26 URG Nichteintritt der Haftung

Unternehmensreorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Haftung tritt nicht ein, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlußprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1) ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders, der zur Prüfung des Jahresabschlusses der juristischen Person befugt ist, eingeholt haben und dieses einen Reorganisationsbedarf verneint hat.Die Haftung tritt nicht ein, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlußprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,) ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders, der zur Prüfung des Jahresabschlusses der juristischen Person befugt ist, eingeholt haben und dieses einen Reorganisationsbedarf verneint hat.
  2. (2)Absatz 2Das Gutachten des Wirtschaftstreuhänders hat insbesondere darauf einzugehen,
    1. 1.Ziffer einsob die Fortbestandsprognose positiv ist,
    2. 2.Ziffer 2ob der Bestand des Unternehmens gefährdet ist,
    3. 3.Ziffer 3auf Grund welcher Umstände trotz Vorliegens der Kennzahlen nach § 22 Abs. 1 Z 1 kein Reorganisationsbedarf besteht,auf Grund welcher Umstände trotz Vorliegens der Kennzahlen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, kein Reorganisationsbedarf besteht,
    4. 4.Ziffer 4ob stille Reserven vorhanden sind und
    5. 5.Ziffer 5ob gesellschaftsrechtliche Beschlüsse, wie über eine Kapitalerhöhung, gefaßt worden sind oder ein Verlustabdeckungsvertrag abgeschlossen worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Haftung tritt weiters nicht ein, wenn innerhalb der Zweijahresfrist des § 22 Abs. 1 der mit der Prüfung eines weiteren Jahresabschlusses beauftragte Abschlußprüfer keinen weiteren Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs erstattet.Die Haftung tritt weiters nicht ein, wenn innerhalb der Zweijahresfrist des Paragraph 22, Absatz eins, der mit der Prüfung eines weiteren Jahresabschlusses beauftragte Abschlußprüfer keinen weiteren Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs erstattet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Haftung tritt nicht ein, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlußprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1) ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders, der zur Prüfung des Jahresabschlusses der juristischen Person befugt ist, eingeholt haben und dieses einen Reorganisationsbedarf verneint hat.Die Haftung tritt nicht ein, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlußprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,) ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders, der zur Prüfung des Jahresabschlusses der juristischen Person befugt ist, eingeholt haben und dieses einen Reorganisationsbedarf verneint hat.
  2. (2)Absatz 2Das Gutachten des Wirtschaftstreuhänders hat insbesondere darauf einzugehen,
    1. 1.Ziffer einsob die Fortbestandsprognose positiv ist,
    2. 2.Ziffer 2ob der Bestand des Unternehmens gefährdet ist,
    3. 3.Ziffer 3auf Grund welcher Umstände trotz Vorliegens der Kennzahlen nach § 22 Abs. 1 Z 1 kein Reorganisationsbedarf besteht,auf Grund welcher Umstände trotz Vorliegens der Kennzahlen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, kein Reorganisationsbedarf besteht,
    4. 4.Ziffer 4ob stille Reserven vorhanden sind und
    5. 5.Ziffer 5ob gesellschaftsrechtliche Beschlüsse, wie über eine Kapitalerhöhung, gefaßt worden sind oder ein Verlustabdeckungsvertrag abgeschlossen worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Haftung tritt weiters nicht ein, wenn innerhalb der Zweijahresfrist des § 22 Abs. 1 der mit der Prüfung eines weiteren Jahresabschlusses beauftragte Abschlußprüfer keinen weiteren Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs erstattet.Die Haftung tritt weiters nicht ein, wenn innerhalb der Zweijahresfrist des Paragraph 22, Absatz eins, der mit der Prüfung eines weiteren Jahresabschlusses beauftragte Abschlußprüfer keinen weiteren Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs erstattet.

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