§ 67 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 67 WAG 2007 (1weggefallen) Die Betreiber eines MTF haben transparente und nicht-diskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die Betreiber eines MTF haben insbesondere

1.

über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verfügen, in denen zumindest vorzusehen sind:

a)

Regeln, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können;

b)

Regeln über die Berechtigung zur Handelsteilnahme im MTF;

diese Regeln haben sinngemäß zumindest den Anforderungen gemäß den §§ 14 und 15 BörseG zu entsprechen;

2.

die Nutzer ihres Systems klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte zu informieren;

3.

die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb des MTF geschlossenen Geschäfte zu erleichtern;

3a.

die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Art. 3 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu treffen, dass Finanzinstrumente am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer eingebucht werden, falls eine derartige Einbuchung nicht bereits erfolgt ist;

3b.

Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festzulegen, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wird;

3c.

die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu gewährleisten;

4.

für ihre Systeme auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren festzulegen, um die Einhaltung der Regeln des MTF durch dessen Handelsteilnehmer regelmäßig zu überwachen;

5.

über Systeme zur Überwachung der von ihren Nutzern innerhalb ihrer Systeme abgeschlossenen Geschäfte zu verfügen, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu erkennen.

(3) Die Betreiber eines MTF haben gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereitzustellen oder den Zugang zu solchen Informationen zu ermöglichen, damit seine Nutzer sich ein Urteil sowohl über die Art der Nutzer als auch über die Art der gehandelten Instrumente bilden können.

(4) Auf Geschäfte, die nach den Regeln des MTF zwischen dessen Handelsteilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern in Bezug auf die Nutzung des MTF geschlossen werden, finden die §§ 36 bis 57 keine Anwendung. Führen Handelsteilnehmer eines MTF Aufträge für Kunden innerhalb des MTF aus, sind die §§ 36 bis 57 anzuwenden.

(5) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten über ein MTF gehandelt, ist der Emittent nicht verpflichtet, Informationen über das übertragbare Wertpapier für das MTF zu veröffentlichen.

(6) Die Betreiber eines MTF haben der FMA Verstöße im Sinne vom Abs. 2 Z 5 unverzüglich zu melden und dabei die einschlägigen Informationen zu übermitteln. Weiters haben diese Betreiber die FMA bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme zu unterstützen.

(7) Die Betreiber eines MTF haben unverzüglich jeder Anweisung der FMA nachzukommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.

(8) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, die über ein MTF abgeschlossen werden, ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.

(9) Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn

1.

eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts nicht mehr gewährleistet ist;

2.

die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der über das MTF getätigten Geschäfte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte nicht ermöglichen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 19.06.2015 bis 02.01.2018
§ 67 WAG 2007 (1weggefallen) Die Betreiber eines MTF haben transparente und nicht-diskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die Betreiber eines MTF haben insbesondere

1.

über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verfügen, in denen zumindest vorzusehen sind:

a)

Regeln, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können;

b)

Regeln über die Berechtigung zur Handelsteilnahme im MTF;

diese Regeln haben sinngemäß zumindest den Anforderungen gemäß den §§ 14 und 15 BörseG zu entsprechen;

2.

die Nutzer ihres Systems klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte zu informieren;

3.

die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb des MTF geschlossenen Geschäfte zu erleichtern;

3a.

die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Art. 3 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu treffen, dass Finanzinstrumente am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer eingebucht werden, falls eine derartige Einbuchung nicht bereits erfolgt ist;

3b.

Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festzulegen, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wird;

3c.

die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu gewährleisten;

4.

für ihre Systeme auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren festzulegen, um die Einhaltung der Regeln des MTF durch dessen Handelsteilnehmer regelmäßig zu überwachen;

5.

über Systeme zur Überwachung der von ihren Nutzern innerhalb ihrer Systeme abgeschlossenen Geschäfte zu verfügen, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu erkennen.

(3) Die Betreiber eines MTF haben gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereitzustellen oder den Zugang zu solchen Informationen zu ermöglichen, damit seine Nutzer sich ein Urteil sowohl über die Art der Nutzer als auch über die Art der gehandelten Instrumente bilden können.

(4) Auf Geschäfte, die nach den Regeln des MTF zwischen dessen Handelsteilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern in Bezug auf die Nutzung des MTF geschlossen werden, finden die §§ 36 bis 57 keine Anwendung. Führen Handelsteilnehmer eines MTF Aufträge für Kunden innerhalb des MTF aus, sind die §§ 36 bis 57 anzuwenden.

(5) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten über ein MTF gehandelt, ist der Emittent nicht verpflichtet, Informationen über das übertragbare Wertpapier für das MTF zu veröffentlichen.

(6) Die Betreiber eines MTF haben der FMA Verstöße im Sinne vom Abs. 2 Z 5 unverzüglich zu melden und dabei die einschlägigen Informationen zu übermitteln. Weiters haben diese Betreiber die FMA bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme zu unterstützen.

(7) Die Betreiber eines MTF haben unverzüglich jeder Anweisung der FMA nachzukommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.

(8) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, die über ein MTF abgeschlossen werden, ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.

(9) Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn

1.

eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts nicht mehr gewährleistet ist;

2.

die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der über das MTF getätigten Geschäfte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte nicht ermöglichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten