§ 67 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Betreiber eines MTF haben transparente und nicht-diskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Betreiber eines MTF haben insbesondere
    1. 1.Ziffer einsüber Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verfügen, in denen zumindest vorzusehen sind:
      1. a)Litera aRegeln, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können;
      2. b)Litera bRegeln über die Berechtigung zur Handelsteilnahme im MTF;diese Regeln haben sinngemäß zumindest den Anforderungen gemäß den §§ 14 und 15 BörseG zu entsprechen;diese Regeln haben sinngemäß zumindest den Anforderungen gemäß den Paragraphen 14 und 15 BörseG zu entsprechen;
    2. 2.Ziffer 2die Nutzer ihres Systems klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte zu informieren;
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb des MTF geschlossenen Geschäfte zu erleichtern;
    4. 3a.Ziffer 3 adie erforderlichen Vorkehrungen gemäß Art. 3 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu treffen, dass Finanzinstrumente am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer eingebucht werden, falls eine derartige Einbuchung nicht bereits erfolgt ist;die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 3, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu treffen, dass Finanzinstrumente am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer eingebucht werden, falls eine derartige Einbuchung nicht bereits erfolgt ist;
    5. 3b.Ziffer 3 bVerfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festzulegen, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wird;Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festzulegen, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wird;
    6. 3c.Ziffer 3 cdie erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu gewährleisten;die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung von Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu gewährleisten;
    7. 4.Ziffer 4für ihre Systeme auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren festzulegen, um die Einhaltung der Regeln des MTF durch dessen Handelsteilnehmer regelmäßig zu überwachen;
    8. 5.Ziffer 5über Systeme zur Überwachung der von ihren Nutzern innerhalb ihrer Systeme abgeschlossenen Geschäfte zu verfügen, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu erkennen.
  3. (3)Absatz 3Die Betreiber eines MTF haben gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereitzustellen oder den Zugang zu solchen Informationen zu ermöglichen, damit seine Nutzer sich ein Urteil sowohl über die Art der Nutzer als auch über die Art der gehandelten Instrumente bilden können.
  4. (4)Absatz 4Auf Geschäfte, die nach den Regeln des MTF zwischen dessen Handelsteilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern in Bezug auf die Nutzung des MTF geschlossen werden, finden die §§ 36 bis 57 keine Anwendung. Führen Handelsteilnehmer eines MTF Aufträge für Kunden innerhalb des MTF aus, sind die §§ 36 bis 57 anzuwenden.Auf Geschäfte, die nach den Regeln des MTF zwischen dessen Handelsteilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern in Bezug auf die Nutzung des MTF geschlossen werden, finden die Paragraphen 36 bis 57 keine Anwendung. Führen Handelsteilnehmer eines MTF Aufträge für Kunden innerhalb des MTF aus, sind die Paragraphen 36 bis 57 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten über ein MTF gehandelt, ist der Emittent nicht verpflichtet, Informationen über das übertragbare Wertpapier für das MTF zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6Die Betreiber eines MTF haben der FMA Verstöße im Sinne vom Abs. 2 Z 5 unverzüglich zu melden und dabei die einschlägigen Informationen zu übermitteln. Weiters haben diese Betreiber die FMA bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme zu unterstützen.Die Betreiber eines MTF haben der FMA Verstöße im Sinne vom Absatz 2, Ziffer 5, unverzüglich zu melden und dabei die einschlägigen Informationen zu übermitteln. Weiters haben diese Betreiber die FMA bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme zu unterstützen.
  7. (7)Absatz 7Die Betreiber eines MTF haben unverzüglich jeder Anweisung der FMA nachzukommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.
  8. (8)Absatz 8Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, die über ein MTF abgeschlossen werden, ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.
  9. (9)Absatz 9Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einseine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts nicht mehr gewährleistet ist;
    2. 2.Ziffer 2die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der über das MTF getätigten Geschäfte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte nicht ermöglichen.
§ 67 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 19.06.2015 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie Betreiber eines MTF haben transparente und nicht-diskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Betreiber eines MTF haben insbesondere
    1. 1.Ziffer einsüber Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verfügen, in denen zumindest vorzusehen sind:
      1. a)Litera aRegeln, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können;
      2. b)Litera bRegeln über die Berechtigung zur Handelsteilnahme im MTF;diese Regeln haben sinngemäß zumindest den Anforderungen gemäß den §§ 14 und 15 BörseG zu entsprechen;diese Regeln haben sinngemäß zumindest den Anforderungen gemäß den Paragraphen 14 und 15 BörseG zu entsprechen;
    2. 2.Ziffer 2die Nutzer ihres Systems klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte zu informieren;
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb des MTF geschlossenen Geschäfte zu erleichtern;
    4. 3a.Ziffer 3 adie erforderlichen Vorkehrungen gemäß Art. 3 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu treffen, dass Finanzinstrumente am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer eingebucht werden, falls eine derartige Einbuchung nicht bereits erfolgt ist;die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 3, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu treffen, dass Finanzinstrumente am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer eingebucht werden, falls eine derartige Einbuchung nicht bereits erfolgt ist;
    5. 3b.Ziffer 3 bVerfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festzulegen, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wird;Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festzulegen, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wird;
    6. 3c.Ziffer 3 cdie erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu gewährleisten;die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung von Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu gewährleisten;
    7. 4.Ziffer 4für ihre Systeme auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren festzulegen, um die Einhaltung der Regeln des MTF durch dessen Handelsteilnehmer regelmäßig zu überwachen;
    8. 5.Ziffer 5über Systeme zur Überwachung der von ihren Nutzern innerhalb ihrer Systeme abgeschlossenen Geschäfte zu verfügen, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu erkennen.
  3. (3)Absatz 3Die Betreiber eines MTF haben gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereitzustellen oder den Zugang zu solchen Informationen zu ermöglichen, damit seine Nutzer sich ein Urteil sowohl über die Art der Nutzer als auch über die Art der gehandelten Instrumente bilden können.
  4. (4)Absatz 4Auf Geschäfte, die nach den Regeln des MTF zwischen dessen Handelsteilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern in Bezug auf die Nutzung des MTF geschlossen werden, finden die §§ 36 bis 57 keine Anwendung. Führen Handelsteilnehmer eines MTF Aufträge für Kunden innerhalb des MTF aus, sind die §§ 36 bis 57 anzuwenden.Auf Geschäfte, die nach den Regeln des MTF zwischen dessen Handelsteilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern in Bezug auf die Nutzung des MTF geschlossen werden, finden die Paragraphen 36 bis 57 keine Anwendung. Führen Handelsteilnehmer eines MTF Aufträge für Kunden innerhalb des MTF aus, sind die Paragraphen 36 bis 57 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten über ein MTF gehandelt, ist der Emittent nicht verpflichtet, Informationen über das übertragbare Wertpapier für das MTF zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6Die Betreiber eines MTF haben der FMA Verstöße im Sinne vom Abs. 2 Z 5 unverzüglich zu melden und dabei die einschlägigen Informationen zu übermitteln. Weiters haben diese Betreiber die FMA bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme zu unterstützen.Die Betreiber eines MTF haben der FMA Verstöße im Sinne vom Absatz 2, Ziffer 5, unverzüglich zu melden und dabei die einschlägigen Informationen zu übermitteln. Weiters haben diese Betreiber die FMA bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme zu unterstützen.
  7. (7)Absatz 7Die Betreiber eines MTF haben unverzüglich jeder Anweisung der FMA nachzukommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.
  8. (8)Absatz 8Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, die über ein MTF abgeschlossen werden, ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.
  9. (9)Absatz 9Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einseine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts nicht mehr gewährleistet ist;
    2. 2.Ziffer 2die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der über das MTF getätigten Geschäfte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte nicht ermöglichen.
§ 67 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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