§ 8 TEG

Todeserklärungsgesetz 1950

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.1951 bis 31.12.9999
Paragraph 8,

Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 vor, so ist nur der § 4 anzuwenden. Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des Paragraph 4, als auch der Paragraphen 5, oder 6 vor, so ist nur der Paragraph 4, anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.1951 bis 31.12.9999
Paragraph 8,

Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 vor, so ist nur der § 4 anzuwenden. Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des Paragraph 4, als auch der Paragraphen 5, oder 6 vor, so ist nur der Paragraph 4, anzuwenden.

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