§ 26 UVG Rückzahlung der Vorschüsse

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVorschüsse nach den §§ 3 und 4 Z 1, 4 und 54 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden.Vorschüsse nach den Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins,, 4 und 54 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Der Unterhaltsschuldner hat ab Zustellung des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an den Jugendwohlfahrtsträger zu zahlen.
  3. (3)Absatz 3Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verjährt insoweit nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 17)Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 17,)

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.07.1989 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsVorschüsse nach den §§ 3 und 4 Z 1, 4 und 54 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden.Vorschüsse nach den Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins,, 4 und 54 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Der Unterhaltsschuldner hat ab Zustellung des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an den Jugendwohlfahrtsträger zu zahlen.
  3. (3)Absatz 3Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verjährt insoweit nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 17)Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 17,)

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