§ 10 UVG Zuständigkeit

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999

Zuständigkeit

§ 10. Über die Gewährung von Vorschüssen hat das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 07.11.1985 bis 30.06.2001

Zuständigkeit

§ 10. Über die Gewährung von Vorschüssen hat das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

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