§ 11 URG

Unternehmensreorganisationsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Reorganisationsprüfer alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Reorganisationsprüfer alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

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