§ 50 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Rechtsträger, der Portfolioverwaltungsdienstleistungen für einen Kunden erbringt, hat dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Portfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, sofern derartige Aufstellungen nicht von anderen Personen übermittelt werden. Eine periodische Aufstellung, die an Privatkunden übermittelt wird, hat – soweit relevant – die Angaben gemäß Anlage 1 zu § 50 zu enthalten.Ein Rechtsträger, der Portfolioverwaltungsdienstleistungen für einen Kunden erbringt, hat dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Portfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, sofern derartige Aufstellungen nicht von anderen Personen übermittelt werden. Eine periodische Aufstellung, die an Privatkunden übermittelt wird, hat – soweit relevant – die Angaben gemäß Anlage 1 zu Paragraph 50, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Privatkunden hat der Rechtsträger die in Abs. 1 genannte periodische Aufstellung alle sechs Monate zu übermitteln. Dies gilt nicht, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:Privatkunden hat der Rechtsträger die in Absatz eins, genannte periodische Aufstellung alle sechs Monate zu übermitteln. Dies gilt nicht, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:
    1. 1.Ziffer einsAuf Verlangen ist einem Privatkunden die periodische Aufstellung alle drei Monate zu übermitteln; ein Rechtsträger hat einen Privatkunden auf dieses Recht hinzuweisen;
    2. 2.Ziffer 2die periodische Aufstellung ist dem Privatkunden einmal alle zwölf Monate vorzulegen, wenn diesem gemäß Abs. 3 Z 2 über jedes ausgeführte Geschäft einzeln berichtet wird;die periodische Aufstellung ist dem Privatkunden einmal alle zwölf Monate vorzulegen, wenn diesem gemäß Absatz 3, Ziffer 2, über jedes ausgeführte Geschäft einzeln berichtet wird;
    3. 3.Ziffer 3die periodische Aufstellung ist mindestens einmal monatlich zu übermitteln, sofern der Vertrag über die Portfolioverwaltung zwischen dem Rechtsträger und dem Privatkunden ein kreditfinanziertes Portfolio zulässt.
    Die Ausnahme gemäß Z 2 gilt nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die unter § 1 Z 4 lit. c oder Z 6 lit. d bis j fallen.Die Ausnahme gemäß Ziffer 2, gilt nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, oder Ziffer 6, Litera d bis j fallen.
  3. (3)Absatz 3Der Rechtsträger hat auf Verlangen des Kunden für jedes einzelne ausgeführte Geschäft
    1. 1.Ziffer einseinem Kunden die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 undeinem Kunden die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. 2.Ziffer 2einem Privatkunden die Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung gemäß § 49 Abs. 1 Z 2einem Privatkunden die Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2,
    auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Z 2 gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Privatkunden unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Ziffer 2, gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Privatkunden unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.
  4. (4)Absatz 4Ein Rechtsträger hat bei der Ausführung von Geschäften im Rahmen der Portfolioverwaltung für Privatkunden und der Führung von Privatkundenkonten, die eine ungedeckte Position bei einem Geschäft mit Eventualverbindlichkeiten enthalten, dem Privatkunden auch Verluste mitzuteilen, die einen etwaigen, zuvor zwischen dem Rechtsträger und dem Privatkunden vereinbarten Schwellenwert übersteigen. Diese Mitteilung hat spätestens am Ende des Geschäftstags, an dem der Schwellenwert überschritten wird oder – falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird – am Ende des folgenden Geschäftstags zu erfolgen.
§ 50 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsEin Rechtsträger, der Portfolioverwaltungsdienstleistungen für einen Kunden erbringt, hat dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Portfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, sofern derartige Aufstellungen nicht von anderen Personen übermittelt werden. Eine periodische Aufstellung, die an Privatkunden übermittelt wird, hat – soweit relevant – die Angaben gemäß Anlage 1 zu § 50 zu enthalten.Ein Rechtsträger, der Portfolioverwaltungsdienstleistungen für einen Kunden erbringt, hat dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Portfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, sofern derartige Aufstellungen nicht von anderen Personen übermittelt werden. Eine periodische Aufstellung, die an Privatkunden übermittelt wird, hat – soweit relevant – die Angaben gemäß Anlage 1 zu Paragraph 50, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Privatkunden hat der Rechtsträger die in Abs. 1 genannte periodische Aufstellung alle sechs Monate zu übermitteln. Dies gilt nicht, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:Privatkunden hat der Rechtsträger die in Absatz eins, genannte periodische Aufstellung alle sechs Monate zu übermitteln. Dies gilt nicht, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:
    1. 1.Ziffer einsAuf Verlangen ist einem Privatkunden die periodische Aufstellung alle drei Monate zu übermitteln; ein Rechtsträger hat einen Privatkunden auf dieses Recht hinzuweisen;
    2. 2.Ziffer 2die periodische Aufstellung ist dem Privatkunden einmal alle zwölf Monate vorzulegen, wenn diesem gemäß Abs. 3 Z 2 über jedes ausgeführte Geschäft einzeln berichtet wird;die periodische Aufstellung ist dem Privatkunden einmal alle zwölf Monate vorzulegen, wenn diesem gemäß Absatz 3, Ziffer 2, über jedes ausgeführte Geschäft einzeln berichtet wird;
    3. 3.Ziffer 3die periodische Aufstellung ist mindestens einmal monatlich zu übermitteln, sofern der Vertrag über die Portfolioverwaltung zwischen dem Rechtsträger und dem Privatkunden ein kreditfinanziertes Portfolio zulässt.
    Die Ausnahme gemäß Z 2 gilt nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die unter § 1 Z 4 lit. c oder Z 6 lit. d bis j fallen.Die Ausnahme gemäß Ziffer 2, gilt nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, oder Ziffer 6, Litera d bis j fallen.
  3. (3)Absatz 3Der Rechtsträger hat auf Verlangen des Kunden für jedes einzelne ausgeführte Geschäft
    1. 1.Ziffer einseinem Kunden die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 undeinem Kunden die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. 2.Ziffer 2einem Privatkunden die Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung gemäß § 49 Abs. 1 Z 2einem Privatkunden die Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2,
    auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Z 2 gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Privatkunden unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Ziffer 2, gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Privatkunden unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.
  4. (4)Absatz 4Ein Rechtsträger hat bei der Ausführung von Geschäften im Rahmen der Portfolioverwaltung für Privatkunden und der Führung von Privatkundenkonten, die eine ungedeckte Position bei einem Geschäft mit Eventualverbindlichkeiten enthalten, dem Privatkunden auch Verluste mitzuteilen, die einen etwaigen, zuvor zwischen dem Rechtsträger und dem Privatkunden vereinbarten Schwellenwert übersteigen. Diese Mitteilung hat spätestens am Ende des Geschäftstags, an dem der Schwellenwert überschritten wird oder – falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird – am Ende des folgenden Geschäftstags zu erfolgen.
§ 50 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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