§ 6 URG

Unternehmensreorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

Im Reorganisationsplan sind die Ursachen des Reorganisationsbedarfs sowie jene Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geplant sind, und deren Erfolgsaussichten darzustellen. Insbesondere hat sich der Reorganisationsplan mit einem allenfalls erforderlichen Reorganisationskredit und den Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Arbeitnehmer des Unternehmens auseinanderzusetzen sowie die für die Durchführung der Reorganisation vorgesehene Frist (Reorganisationszeitraum), die tunlichst zwei Jahre nicht übersteigen soll, anzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

Im Reorganisationsplan sind die Ursachen des Reorganisationsbedarfs sowie jene Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geplant sind, und deren Erfolgsaussichten darzustellen. Insbesondere hat sich der Reorganisationsplan mit einem allenfalls erforderlichen Reorganisationskredit und den Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Arbeitnehmer des Unternehmens auseinanderzusetzen sowie die für die Durchführung der Reorganisation vorgesehene Frist (Reorganisationszeitraum), die tunlichst zwei Jahre nicht übersteigen soll, anzugeben.

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