§ 91 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, durch
    1. 1.Ziffer einsWertpapierfirmen,
    2. 2.Ziffer 2Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
    3. 3.Ziffer 3Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes,Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4Kreditinstitute und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff BWG hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71,Kreditinstitute und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß den Paragraphen 9, ff BWG hinsichtlich der Paragraphen 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71,
    5. 5.Ziffer 5Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß § 12 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, der §§ 34 bis 38 und 41 BWG und des § 52 ESAEG,Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der Paragraphen 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 34 bis 38 und 41 BWG und des Paragraph 52, ESAEG,
    6. 6.Ziffer 6anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks und der des § 39 Abs. 3 BWG,anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (Paragraph 15, Absatz 5, BörseG), hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks und der des Paragraph 39, Absatz 3, BWG,
    7. 7.Ziffer 7Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 Abs. 2 undVersicherungsunternehmen im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 2, und
    8. 8.Ziffer 8Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 im Rahmen des § 2 Abs. 3.Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011 im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3,
    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.
  2. (1a)Absatz eins aDie FMA hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 durch Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG zu überwachen.Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 durch Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG zu überwachen.
  3. (2)Absatz 2Die FMA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG zukommenden Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
    1. 1.Ziffer einsum die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
    2. 2.Ziffer 2um bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten die Wahrung der Interessen der Anleger im Sinne des 2. Hauptstücks zu gewährleisten;
    3. 2a.Ziffer 2 aum im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Wahrung der Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu gewährleisten;um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Wahrung der Bestimmungen gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu gewährleisten;
    4. 3.Ziffer 3um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden (Art. 4 Abs. 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Abs. 5, 6 und dem 4. Abschnitt zu gewährleisten;um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (Paragraph 69, Absatz eins, BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Absatz 5,, 6 und dem 4. Abschnitt zu gewährleisten;
    5. 4.Ziffer 4um die Verfolgung von Verstößen gegen die in § 48 Abs. 4 BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen.um die Verfolgung von Verstößen gegen die in Paragraph 48, Absatz 4, BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen.
  4. (3)Absatz 3In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Absatz eins und Absatz 2, ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
    1. 1.Ziffer einsin die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß Abs. 1 Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß Absatz eins, Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
    2. 2.Ziffer 2von den Unternehmen gemäß Abs. 1 und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;von den Unternehmen gemäß Absatz eins und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
    3. 3.Ziffer 3durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchzuführen;
    4. 4.Ziffer 4von den Unternehmen gemäß Abs. 1 bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;von den Unternehmen gemäß Absatz eins, bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
    5. 5.Ziffer 5zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu treffen;zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß Paragraph 92, Absatz 8, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG zu treffen;
    6. 6.Ziffer 6bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, stellt.bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, stellt.
    7. 7.Ziffer 7Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß § 92 Abs. 1 und Abs. 8 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 70 Abs. 2 und 4 des Bankwesengesetzes zu treffen;Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß Paragraph 92, Absatz eins und Absatz 8, dieses Bundesgesetzes sowie gemäß Paragraph 70, Absatz 2 und 4 des Bankwesengesetzes zu treffen;
    8. 8.Ziffer 8von den Abschlussprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen von Unternehmen gemäß Abs. 1 und den Abschlussprüfern geregelter Märkte Auskünfte einzuholen;von den Abschlussprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen von Unternehmen gemäß Absatz eins und den Abschlussprüfern geregelter Märkte Auskünfte einzuholen;
    9. 9.Ziffer 9die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch ein Börseunternehmen gemäß § 25b Abs. 3 BörseG und ein MTF gemäß § 67 Abs. 7 zu verlangen;die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch ein Börseunternehmen gemäß Paragraph 25 b, Absatz 3, BörseG und ein MTF gemäß Paragraph 67, Absatz 7, zu verlangen;
    10. 10.Ziffer 10den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 45 Abs. 2 und 3 BörseG oder den Handelsausschluss gemäß § 67 Abs. 7 zu verlangen;den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 3 BörseG oder den Handelsausschluss gemäß Paragraph 67, Absatz 7, zu verlangen;
    11. 11.Ziffer 11den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 78 StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen.den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 78, StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen.
  5. (4)Absatz 4Die FMA ist zur Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG übertragenen Aufgaben in folgenden Bereichen ist:
    1. 1.Ziffer einsKonzessionen von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. 2.Ziffer 2Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen Instituten;
    3. 3.Ziffer 3Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. 4.Ziffer 4Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß § 64 Abs. 2 und 3 und die hierüber gemäß § 64 Abs. 6 eingeholten Auskünfte;Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und 3 und die hierüber gemäß Paragraph 64, Absatz 6, eingeholten Auskünfte;
    5. 5.Ziffer 5Beachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks;
    6. 5a.Ziffer 5 aBeachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010;
    7. 6.Ziffer 6Eigenkapital;
    8. 7.Ziffer 7Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen;
    9. 8.Ziffer 8Jahresabschluss und Rechnungslegung;
    10. 9.Ziffer 9aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 bis 10;aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraph 92, Absatz 8 bis 10;
    11. 10.Ziffer 10Aufsichtsbehördliche Maßnahmen und Verwaltungsstrafen gemäß §§ 94 und 95 und gemäß §§ 44 und 48 sowie §§ 48c bis 48f BörseG;Aufsichtsbehördliche Maßnahmen und Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 94 und 95 und gemäß Paragraphen 44 und 48 sowie Paragraphen 48 c bis 48f BörseG;
    12. 11.Ziffer 11Ermittlungen gemäß Abs. 3 und 7, § 48b BörseG, § 86 Abs. 6 BörseG, § 8a Abs. 2 KMG und § 22b FMABG;Ermittlungen gemäß Absatz 3 und 7, Paragraph 48 b, BörseG, Paragraph 86, Absatz 6, BörseG, Paragraph 8 a, Absatz 2, KMG und Paragraph 22 b, FMABG;
    13. 12.Ziffer 12Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 97 bis 101 oder gemäß §§ 47a und § 86 Abs. 8 und 9 BörseG oder Art. 26 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder im Wege des § 21 FMABG erlangt wurden;Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraphen 97 bis 101 oder gemäß Paragraphen 47 a und Paragraph 86, Absatz 8 und 9 BörseG oder Artikel 26 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder im Wege des Paragraph 21, FMABG erlangt wurden;
    14. 13.Ziffer 13Zusammenarbeit beim Früherkennungsystem gemäß § 75 Abs. 9.Zusammenarbeit beim Früherkennungsystem gemäß Paragraph 75, Absatz 9,
  6. (5)Absatz 5Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 und der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß § 97 Abs. 7 sind im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission entsprechen, erforderlich ist, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG unterliegen.Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz 4 und der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß Paragraph 97, Absatz 7, sind im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission entsprechen, erforderlich ist, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 54, der Richtlinie 2004/39/EG unterliegen.
  7. (6)Absatz 6Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 5 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen.Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz 4, ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 54, der Richtlinie 2004/39/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch IV der Richtlinie 95/46/EG stehen.
  8. (7)Absatz 7Meldedaten gemäß § 64 Abs. 2 und 4 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der FMA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Abs. 5 und 6, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, dem KMG, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechen erforderlich ist oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von allen ihren Befugnissen nach Abs. 3 Z 1, 2 und 4 kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die nicht oder in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.Meldedaten gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und 4 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen Paragraphen 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der FMA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der Paragraphen 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Absatz 5 und 6, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, dem KMG, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechen erforderlich ist oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von allen ihren Befugnissen nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die nicht oder in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 23 Z 9, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 23, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

§ 91 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, durch
    1. 1.Ziffer einsWertpapierfirmen,
    2. 2.Ziffer 2Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
    3. 3.Ziffer 3Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes,Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4Kreditinstitute und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff BWG hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71,Kreditinstitute und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß den Paragraphen 9, ff BWG hinsichtlich der Paragraphen 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71,
    5. 5.Ziffer 5Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß § 12 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, der §§ 34 bis 38 und 41 BWG und des § 52 ESAEG,Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der Paragraphen 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 34 bis 38 und 41 BWG und des Paragraph 52, ESAEG,
    6. 6.Ziffer 6anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks und der des § 39 Abs. 3 BWG,anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (Paragraph 15, Absatz 5, BörseG), hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks und der des Paragraph 39, Absatz 3, BWG,
    7. 7.Ziffer 7Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 Abs. 2 undVersicherungsunternehmen im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 2, und
    8. 8.Ziffer 8Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 im Rahmen des § 2 Abs. 3.Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011 im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3,
    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.
  2. (1a)Absatz eins aDie FMA hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 durch Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG zu überwachen.Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 durch Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG zu überwachen.
  3. (2)Absatz 2Die FMA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG zukommenden Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
    1. 1.Ziffer einsum die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
    2. 2.Ziffer 2um bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten die Wahrung der Interessen der Anleger im Sinne des 2. Hauptstücks zu gewährleisten;
    3. 2a.Ziffer 2 aum im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Wahrung der Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu gewährleisten;um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Wahrung der Bestimmungen gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu gewährleisten;
    4. 3.Ziffer 3um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden (Art. 4 Abs. 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Abs. 5, 6 und dem 4. Abschnitt zu gewährleisten;um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (Paragraph 69, Absatz eins, BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Absatz 5,, 6 und dem 4. Abschnitt zu gewährleisten;
    5. 4.Ziffer 4um die Verfolgung von Verstößen gegen die in § 48 Abs. 4 BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen.um die Verfolgung von Verstößen gegen die in Paragraph 48, Absatz 4, BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen.
  4. (3)Absatz 3In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Absatz eins und Absatz 2, ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
    1. 1.Ziffer einsin die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß Abs. 1 Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß Absatz eins, Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
    2. 2.Ziffer 2von den Unternehmen gemäß Abs. 1 und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;von den Unternehmen gemäß Absatz eins und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
    3. 3.Ziffer 3durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchzuführen;
    4. 4.Ziffer 4von den Unternehmen gemäß Abs. 1 bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;von den Unternehmen gemäß Absatz eins, bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
    5. 5.Ziffer 5zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu treffen;zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß Paragraph 92, Absatz 8, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG zu treffen;
    6. 6.Ziffer 6bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, stellt.bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, stellt.
    7. 7.Ziffer 7Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß § 92 Abs. 1 und Abs. 8 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 70 Abs. 2 und 4 des Bankwesengesetzes zu treffen;Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß Paragraph 92, Absatz eins und Absatz 8, dieses Bundesgesetzes sowie gemäß Paragraph 70, Absatz 2 und 4 des Bankwesengesetzes zu treffen;
    8. 8.Ziffer 8von den Abschlussprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen von Unternehmen gemäß Abs. 1 und den Abschlussprüfern geregelter Märkte Auskünfte einzuholen;von den Abschlussprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen von Unternehmen gemäß Absatz eins und den Abschlussprüfern geregelter Märkte Auskünfte einzuholen;
    9. 9.Ziffer 9die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch ein Börseunternehmen gemäß § 25b Abs. 3 BörseG und ein MTF gemäß § 67 Abs. 7 zu verlangen;die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch ein Börseunternehmen gemäß Paragraph 25 b, Absatz 3, BörseG und ein MTF gemäß Paragraph 67, Absatz 7, zu verlangen;
    10. 10.Ziffer 10den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 45 Abs. 2 und 3 BörseG oder den Handelsausschluss gemäß § 67 Abs. 7 zu verlangen;den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 3 BörseG oder den Handelsausschluss gemäß Paragraph 67, Absatz 7, zu verlangen;
    11. 11.Ziffer 11den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 78 StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen.den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 78, StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen.
  5. (4)Absatz 4Die FMA ist zur Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG übertragenen Aufgaben in folgenden Bereichen ist:
    1. 1.Ziffer einsKonzessionen von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. 2.Ziffer 2Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen Instituten;
    3. 3.Ziffer 3Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. 4.Ziffer 4Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß § 64 Abs. 2 und 3 und die hierüber gemäß § 64 Abs. 6 eingeholten Auskünfte;Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und 3 und die hierüber gemäß Paragraph 64, Absatz 6, eingeholten Auskünfte;
    5. 5.Ziffer 5Beachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks;
    6. 5a.Ziffer 5 aBeachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010;
    7. 6.Ziffer 6Eigenkapital;
    8. 7.Ziffer 7Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen;
    9. 8.Ziffer 8Jahresabschluss und Rechnungslegung;
    10. 9.Ziffer 9aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 bis 10;aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraph 92, Absatz 8 bis 10;
    11. 10.Ziffer 10Aufsichtsbehördliche Maßnahmen und Verwaltungsstrafen gemäß §§ 94 und 95 und gemäß §§ 44 und 48 sowie §§ 48c bis 48f BörseG;Aufsichtsbehördliche Maßnahmen und Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 94 und 95 und gemäß Paragraphen 44 und 48 sowie Paragraphen 48 c bis 48f BörseG;
    12. 11.Ziffer 11Ermittlungen gemäß Abs. 3 und 7, § 48b BörseG, § 86 Abs. 6 BörseG, § 8a Abs. 2 KMG und § 22b FMABG;Ermittlungen gemäß Absatz 3 und 7, Paragraph 48 b, BörseG, Paragraph 86, Absatz 6, BörseG, Paragraph 8 a, Absatz 2, KMG und Paragraph 22 b, FMABG;
    13. 12.Ziffer 12Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 97 bis 101 oder gemäß §§ 47a und § 86 Abs. 8 und 9 BörseG oder Art. 26 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder im Wege des § 21 FMABG erlangt wurden;Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraphen 97 bis 101 oder gemäß Paragraphen 47 a und Paragraph 86, Absatz 8 und 9 BörseG oder Artikel 26 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder im Wege des Paragraph 21, FMABG erlangt wurden;
    14. 13.Ziffer 13Zusammenarbeit beim Früherkennungsystem gemäß § 75 Abs. 9.Zusammenarbeit beim Früherkennungsystem gemäß Paragraph 75, Absatz 9,
  6. (5)Absatz 5Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 und der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß § 97 Abs. 7 sind im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission entsprechen, erforderlich ist, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG unterliegen.Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz 4 und der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß Paragraph 97, Absatz 7, sind im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission entsprechen, erforderlich ist, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 54, der Richtlinie 2004/39/EG unterliegen.
  7. (6)Absatz 6Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 5 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen.Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz 4, ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 54, der Richtlinie 2004/39/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch IV der Richtlinie 95/46/EG stehen.
  8. (7)Absatz 7Meldedaten gemäß § 64 Abs. 2 und 4 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der FMA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Abs. 5 und 6, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, dem KMG, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechen erforderlich ist oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von allen ihren Befugnissen nach Abs. 3 Z 1, 2 und 4 kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die nicht oder in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.Meldedaten gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und 4 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen Paragraphen 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der FMA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der Paragraphen 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Absatz 5 und 6, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, dem KMG, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechen erforderlich ist oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von allen ihren Befugnissen nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die nicht oder in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 23 Z 9, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 23, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

§ 91 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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