§ 70 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSystematische Internalisierer haben die Aufträge von Kunden in Bezug auf Aktien, für die sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen auszuführen. Bei Aufträgen von Privatkunden sind die §§ 52 bis 54 anzuwenden.Systematische Internalisierer haben die Aufträge von Kunden in Bezug auf Aktien, für die sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen auszuführen. Bei Aufträgen von Privatkunden sind die Paragraphen 52 bis 54 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Systematische Internalisierer können Aufträge von professionellen Kunden
    1. 1.Ziffer einsin begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen und das Auftragsvolumen größer als das übliche Auftragsvolumen von Privatkunden gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ist;in begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen und das Auftragsvolumen größer als das übliche Auftragsvolumen von Privatkunden gemäß Artikel 26, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ist;
    2. 2.Ziffer 2zu anderen als den von ihnen angebotenen Kursen ausführen, ohne die Anforderungen gemäß Z 1 einhalten zu müssen, wenn die Voraussetzungenzu anderen als den von ihnen angebotenen Kursen ausführen, ohne die Anforderungen gemäß Ziffer eins, einhalten zu müssen, wenn die Voraussetzungen
      1. a)Litera aein Portfoliogeschäft mit mindestens zehn Wertpapieren oder
      2. b)Litera bweder ein Auftrag zur Ausführung eines Aktiengeschäfts zum vorherrschenden Marktpreis noch ein Limitauftrag
      gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erfüllt sind.gemäß Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3Ein systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte angibt oder dessen höchste Kursofferte unter der Standardmarktgröße liegt, kann bei einem Kundenauftrag, der über seiner Quotierungsgröße, jedoch unter der Standardmarktgröße liegt, den Teil des Auftrags ausführen, der seine Quotierungsgröße übersteigt, sofern die Ausführung zum quotierten Kurs erfolgt; dies gilt nicht für Fälle gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.Ein systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte angibt oder dessen höchste Kursofferte unter der Standardmarktgröße liegt, kann bei einem Kundenauftrag, der über seiner Quotierungsgröße, jedoch unter der Standardmarktgröße liegt, den Teil des Auftrags ausführen, der seine Quotierungsgröße übersteigt, sofern die Ausführung zum quotierten Kurs erfolgt; dies gilt nicht für Fälle gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2.
  4. (4)Absatz 4Veröffentlicht ein systematischer Internalisierer Kursofferten in verschiedenen Größen und liegt ein Kundenauftrag zwischen diesen Größen, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der §§ 55 bis 57 zu einem der quotierten Kurse auszuführen; dies gilt nicht für Fälle gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.Veröffentlicht ein systematischer Internalisierer Kursofferten in verschiedenen Größen und liegt ein Kundenauftrag zwischen diesen Größen, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 57 zu einem der quotierten Kurse auszuführen; dies gilt nicht für Fälle gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der Standardmarktgröße liegen.Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der Standardmarktgröße liegen.
§ 70 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsSystematische Internalisierer haben die Aufträge von Kunden in Bezug auf Aktien, für die sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen auszuführen. Bei Aufträgen von Privatkunden sind die §§ 52 bis 54 anzuwenden.Systematische Internalisierer haben die Aufträge von Kunden in Bezug auf Aktien, für die sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen auszuführen. Bei Aufträgen von Privatkunden sind die Paragraphen 52 bis 54 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Systematische Internalisierer können Aufträge von professionellen Kunden
    1. 1.Ziffer einsin begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen und das Auftragsvolumen größer als das übliche Auftragsvolumen von Privatkunden gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ist;in begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen und das Auftragsvolumen größer als das übliche Auftragsvolumen von Privatkunden gemäß Artikel 26, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ist;
    2. 2.Ziffer 2zu anderen als den von ihnen angebotenen Kursen ausführen, ohne die Anforderungen gemäß Z 1 einhalten zu müssen, wenn die Voraussetzungenzu anderen als den von ihnen angebotenen Kursen ausführen, ohne die Anforderungen gemäß Ziffer eins, einhalten zu müssen, wenn die Voraussetzungen
      1. a)Litera aein Portfoliogeschäft mit mindestens zehn Wertpapieren oder
      2. b)Litera bweder ein Auftrag zur Ausführung eines Aktiengeschäfts zum vorherrschenden Marktpreis noch ein Limitauftrag
      gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erfüllt sind.gemäß Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3Ein systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte angibt oder dessen höchste Kursofferte unter der Standardmarktgröße liegt, kann bei einem Kundenauftrag, der über seiner Quotierungsgröße, jedoch unter der Standardmarktgröße liegt, den Teil des Auftrags ausführen, der seine Quotierungsgröße übersteigt, sofern die Ausführung zum quotierten Kurs erfolgt; dies gilt nicht für Fälle gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.Ein systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte angibt oder dessen höchste Kursofferte unter der Standardmarktgröße liegt, kann bei einem Kundenauftrag, der über seiner Quotierungsgröße, jedoch unter der Standardmarktgröße liegt, den Teil des Auftrags ausführen, der seine Quotierungsgröße übersteigt, sofern die Ausführung zum quotierten Kurs erfolgt; dies gilt nicht für Fälle gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2.
  4. (4)Absatz 4Veröffentlicht ein systematischer Internalisierer Kursofferten in verschiedenen Größen und liegt ein Kundenauftrag zwischen diesen Größen, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der §§ 55 bis 57 zu einem der quotierten Kurse auszuführen; dies gilt nicht für Fälle gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.Veröffentlicht ein systematischer Internalisierer Kursofferten in verschiedenen Größen und liegt ein Kundenauftrag zwischen diesen Größen, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 57 zu einem der quotierten Kurse auszuführen; dies gilt nicht für Fälle gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der Standardmarktgröße liegen.Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der Standardmarktgröße liegen.
§ 70 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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