Art. 2 § 9 PreisG Preiskommission

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz ist zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus beziehungsweise des Bundesministersder Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz in Preisbestimmungsverfahren und im Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 je eine Preiskommission zu bilden.Beim Bundesministerium für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz ist zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus beziehungsweise des Bundesministersder Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz in Preisbestimmungsverfahren und im Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, je eine Preiskommission zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Der Preiskommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten haben außer dem Vorsitzenden anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Bundesarbeitskammer.
  3. (2)Absatz 2Der Preiskommission beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben außer dem Vorsitzenden anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;(Anm. 1)
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichische Gewerkschaftsbundes.
    Bei Stimmengleichheit in der beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eingerichteten Preiskommission nach Abs. 2 entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Preiskommission.Bei Stimmengleichheit in der beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eingerichteten Preiskommission nach Absatz 2, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Preiskommission.
  4. (3)Absatz 3Der Preiskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz hat außer dem Vorsitzenden und je einem Vertreter der im Abs. 2 genannten Bundesministerien und Körperschaften mit Ausnahme des Österreichischen Gewerkschaftsbundes auch ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus anzugehören.Der Preiskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz hat außer dem Vorsitzenden und je einem Vertreter der im Absatz 2, genannten Bundesministerien und Körperschaften mit Ausnahme des Österreichischen Gewerkschaftsbundes auch ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus anzugehören.
  5. (4)Absatz 4Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter der Bundesministerien und ihre Ersatzmitglieder sind von den zuständigen Bundesministern, die übrigen Vertreter und Ersatzmitglieder von den im Abs. 2 Z 2 bezeichneten Körperschaften zu bestellen. Für verschiedene Sachbereiche können verschiedene Vertreter und Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter der Bundesministerien und ihre Ersatzmitglieder sind von den zuständigen Bundesministern, die übrigen Vertreter und Ersatzmitglieder von den im Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Körperschaften zu bestellen. Für verschiedene Sachbereiche können verschiedene Vertreter und Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
  6. (5)Absatz 5Den Vorsitz in der Preiskommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus hat der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus, den Vorsitz in der Preiskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz der Bundesministerdie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz zu führen. Der Bundesminister kann sich im Vorsitz durch einen Bediensteten seines Bundesministeriums vertreten lassen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 01.06.1992 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz ist zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus beziehungsweise des Bundesministersder Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz in Preisbestimmungsverfahren und im Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 je eine Preiskommission zu bilden.Beim Bundesministerium für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz ist zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus beziehungsweise des Bundesministersder Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz in Preisbestimmungsverfahren und im Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, je eine Preiskommission zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Der Preiskommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten haben außer dem Vorsitzenden anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Bundesarbeitskammer.
  3. (2)Absatz 2Der Preiskommission beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben außer dem Vorsitzenden anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;(Anm. 1)
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichische Gewerkschaftsbundes.
    Bei Stimmengleichheit in der beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eingerichteten Preiskommission nach Abs. 2 entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Preiskommission.Bei Stimmengleichheit in der beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eingerichteten Preiskommission nach Absatz 2, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Preiskommission.
  4. (3)Absatz 3Der Preiskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz hat außer dem Vorsitzenden und je einem Vertreter der im Abs. 2 genannten Bundesministerien und Körperschaften mit Ausnahme des Österreichischen Gewerkschaftsbundes auch ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus anzugehören.Der Preiskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz hat außer dem Vorsitzenden und je einem Vertreter der im Absatz 2, genannten Bundesministerien und Körperschaften mit Ausnahme des Österreichischen Gewerkschaftsbundes auch ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus anzugehören.
  5. (4)Absatz 4Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter der Bundesministerien und ihre Ersatzmitglieder sind von den zuständigen Bundesministern, die übrigen Vertreter und Ersatzmitglieder von den im Abs. 2 Z 2 bezeichneten Körperschaften zu bestellen. Für verschiedene Sachbereiche können verschiedene Vertreter und Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter der Bundesministerien und ihre Ersatzmitglieder sind von den zuständigen Bundesministern, die übrigen Vertreter und Ersatzmitglieder von den im Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Körperschaften zu bestellen. Für verschiedene Sachbereiche können verschiedene Vertreter und Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
  6. (5)Absatz 5Den Vorsitz in der Preiskommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus hat der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus, den Vorsitz in der Preiskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz der Bundesministerdie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, SportPflege und Konsumentenschutz zu führen. Der Bundesminister kann sich im Vorsitz durch einen Bediensteten seines Bundesministeriums vertreten lassen.

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