§ 9 TEG

Todeserklärungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.1951 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist.
  2. (2)Absatz 2Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.
  3. (3)Absatz 3Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:
    1. a)Litera ain den Fällen des § 3 das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;in den Fällen des Paragraph 3, das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;
    2. b)Litera bin den Fällen des § 4 der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermißt worden ist;in den Fällen des Paragraph 4, der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermißt worden ist;
    3. c)Litera cin den Fällen der §§ 5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder – falls dies nicht feststellbar ist – der Verschollene zuerst vermißt worden ist;in den Fällen der Paragraphen 5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder – falls dies nicht feststellbar ist – der Verschollene zuerst vermißt worden ist;
    4. d)Litera din den Fällen des § 7 der Beginn der Lebensgefahr.in den Fällen des Paragraph 7, der Beginn der Lebensgefahr.
  4. (4)Absatz 4Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festgestellt, so gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.1951 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist.
  2. (2)Absatz 2Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.
  3. (3)Absatz 3Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:
    1. a)Litera ain den Fällen des § 3 das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;in den Fällen des Paragraph 3, das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;
    2. b)Litera bin den Fällen des § 4 der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermißt worden ist;in den Fällen des Paragraph 4, der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermißt worden ist;
    3. c)Litera cin den Fällen der §§ 5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder – falls dies nicht feststellbar ist – der Verschollene zuerst vermißt worden ist;in den Fällen der Paragraphen 5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder – falls dies nicht feststellbar ist – der Verschollene zuerst vermißt worden ist;
    4. d)Litera din den Fällen des § 7 der Beginn der Lebensgefahr.in den Fällen des Paragraph 7, der Beginn der Lebensgefahr.
  4. (4)Absatz 4Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festgestellt, so gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes.

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