§ 24 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZertifikate, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen ZDA ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, sind inländischen Zertifikaten gleichgestellt. Qualifizierte Zertifikate solcher ZDA entfalten dieselben Rechtswirkungen wie inländische qualifizierte Zertifikate.
  2. (2)Absatz 2Zertifikate, die von einem in einem Drittstaat niedergelassenen ZDA ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, werden im Inland anerkannt. Qualifizierte Zertifikate werden inländischen qualifizierten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt, wenn
    1. 1.Ziffer einsder ZDA die Anforderungen nach § 7 erfüllt und unter einem freiwilligen Akkreditierungssystem eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftraums akkreditiert ist,der ZDA die Anforderungen nach Paragraph 7, erfüllt und unter einem freiwilligen Akkreditierungssystem eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftraums akkreditiert ist,
    2. 2.Ziffer 2ein in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftraum niedergelassener ZDA, der die Anforderungen nach § 7 erfüllt, für das Zertifikat haftungsrechtlich einsteht oderein in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftraum niedergelassener ZDA, der die Anforderungen nach Paragraph 7, erfüllt, für das Zertifikat haftungsrechtlich einsteht oder
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Drittstaaten oder internationalen Organisationen andererseits das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat oder der ZDA als Aussteller qualifizierter Zertifikate anerkannt ist.
  3. (3)Absatz 3Ist in einem Drittstaat zum Nachweis der Sicherheitsanforderungen für qualifizierte elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet, so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (§ 19) gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle gleichwertig sind.Ist in einem Drittstaat zum Nachweis der Sicherheitsanforderungen für qualifizierte elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet, so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (Paragraph 19,) gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle gleichwertig sind.
§ 24 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsZertifikate, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen ZDA ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, sind inländischen Zertifikaten gleichgestellt. Qualifizierte Zertifikate solcher ZDA entfalten dieselben Rechtswirkungen wie inländische qualifizierte Zertifikate.
  2. (2)Absatz 2Zertifikate, die von einem in einem Drittstaat niedergelassenen ZDA ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, werden im Inland anerkannt. Qualifizierte Zertifikate werden inländischen qualifizierten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt, wenn
    1. 1.Ziffer einsder ZDA die Anforderungen nach § 7 erfüllt und unter einem freiwilligen Akkreditierungssystem eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftraums akkreditiert ist,der ZDA die Anforderungen nach Paragraph 7, erfüllt und unter einem freiwilligen Akkreditierungssystem eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftraums akkreditiert ist,
    2. 2.Ziffer 2ein in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftraum niedergelassener ZDA, der die Anforderungen nach § 7 erfüllt, für das Zertifikat haftungsrechtlich einsteht oderein in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftraum niedergelassener ZDA, der die Anforderungen nach Paragraph 7, erfüllt, für das Zertifikat haftungsrechtlich einsteht oder
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Drittstaaten oder internationalen Organisationen andererseits das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat oder der ZDA als Aussteller qualifizierter Zertifikate anerkannt ist.
  3. (3)Absatz 3Ist in einem Drittstaat zum Nachweis der Sicherheitsanforderungen für qualifizierte elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet, so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (§ 19) gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle gleichwertig sind.Ist in einem Drittstaat zum Nachweis der Sicherheitsanforderungen für qualifizierte elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet, so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (Paragraph 19,) gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle gleichwertig sind.
§ 24 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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