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(2) Zertifikate, die von einem in einem Drittstaat niedergelassenen ZDA ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, werden im Inland anerkannt. Qualifizierte Zertifikate werden inländischen qualifizierten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt, wenn
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(3) Ist in einem Drittstaat zum Nachweis der Sicherheitsanforderungen für qualifizierte elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet, so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (§ 19) gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle gleichwertig sind.
(2) Zertifikate, die von einem in einem Drittstaat niedergelassenen ZDA ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, werden im Inland anerkannt. Qualifizierte Zertifikate werden inländischen qualifizierten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt, wenn
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(3) Ist in einem Drittstaat zum Nachweis der Sicherheitsanforderungen für qualifizierte elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet, so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (§ 19) gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle gleichwertig sind.