§ 7 KHSchO (weggefallen)

Kunsthochschulordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle Studieneinrichtungen (§ 32 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) der Kunsthochschulen mit Ausnahme der nicht einer Abteilung angegliederten Institute (§ 35 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, jeweils einer Abteilung (§§ 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes) an.Alle Studieneinrichtungen (Paragraph 32, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) der Kunsthochschulen mit Ausnahme der nicht einer Abteilung angegliederten Institute (Paragraph 35, Absatz 2, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, jeweils einer Abteilung (Paragraphen eins bis 5 dieses Bundesgesetzes) an.
  2. (2)Absatz 2Klassen (§ 33 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), Kurse und Lehrgänge (§ 38 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihrem Fach entsprechenden Abteilung an; sofern sie aber ihre Aufgaben überwiegend in anderen als in der ihrem Fach entsprechenden Abteilung erfüllen, gehören sie den diesen Aufgaben entsprechenden Abteilungen an.Klassen (Paragraph 33, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), Kurse und Lehrgänge (Paragraph 38, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihrem Fach entsprechenden Abteilung an; sofern sie aber ihre Aufgaben überwiegend in anderen als in der ihrem Fach entsprechenden Abteilung erfüllen, gehören sie den diesen Aufgaben entsprechenden Abteilungen an.
  3. (3)Absatz 3Das Gesamtkollegium kann die Einrichtung von Fortbildungskursen und -lehrgängen sowie von Kursen und Lehrgängen für höhere Studien (§ 38 Abs. 2 lit. b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) beschließen, die nicht einer Abteilung angegliedert sind; die Bestimmung des § 35 Abs. 2 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist in diesem Falle sinngemäß anzuwenden.Das Gesamtkollegium kann die Einrichtung von Fortbildungskursen und -lehrgängen sowie von Kursen und Lehrgängen für höhere Studien (Paragraph 38, Absatz 2, Litera b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) beschließen, die nicht einer Abteilung angegliedert sind; die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist in diesem Falle sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die einer Abteilung angegliederten Institute (§ 35 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihren Aufgaben entsprechenden Abteilung an.Die einer Abteilung angegliederten Institute (Paragraph 35, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihren Aufgaben entsprechenden Abteilung an.
  5. (5)Absatz 5Ergänzende Lehrveranstaltungen (§ 34 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören derselben Abteilung an wie die Klassen oder Institute, denen sie zur Ergänzung der Pflege der Künste, der Unterweisung in den Künsten und der Auswertung der Erschließung der Künste zugeordnet sind.Ergänzende Lehrveranstaltungen (Paragraph 34, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören derselben Abteilung an wie die Klassen oder Institute, denen sie zur Ergänzung der Pflege der Künste, der Unterweisung in den Künsten und der Auswertung der Erschließung der Künste zugeordnet sind.
§ 7 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.1989 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsAlle Studieneinrichtungen (§ 32 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) der Kunsthochschulen mit Ausnahme der nicht einer Abteilung angegliederten Institute (§ 35 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, jeweils einer Abteilung (§§ 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes) an.Alle Studieneinrichtungen (Paragraph 32, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) der Kunsthochschulen mit Ausnahme der nicht einer Abteilung angegliederten Institute (Paragraph 35, Absatz 2, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, jeweils einer Abteilung (Paragraphen eins bis 5 dieses Bundesgesetzes) an.
  2. (2)Absatz 2Klassen (§ 33 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), Kurse und Lehrgänge (§ 38 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihrem Fach entsprechenden Abteilung an; sofern sie aber ihre Aufgaben überwiegend in anderen als in der ihrem Fach entsprechenden Abteilung erfüllen, gehören sie den diesen Aufgaben entsprechenden Abteilungen an.Klassen (Paragraph 33, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), Kurse und Lehrgänge (Paragraph 38, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihrem Fach entsprechenden Abteilung an; sofern sie aber ihre Aufgaben überwiegend in anderen als in der ihrem Fach entsprechenden Abteilung erfüllen, gehören sie den diesen Aufgaben entsprechenden Abteilungen an.
  3. (3)Absatz 3Das Gesamtkollegium kann die Einrichtung von Fortbildungskursen und -lehrgängen sowie von Kursen und Lehrgängen für höhere Studien (§ 38 Abs. 2 lit. b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) beschließen, die nicht einer Abteilung angegliedert sind; die Bestimmung des § 35 Abs. 2 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist in diesem Falle sinngemäß anzuwenden.Das Gesamtkollegium kann die Einrichtung von Fortbildungskursen und -lehrgängen sowie von Kursen und Lehrgängen für höhere Studien (Paragraph 38, Absatz 2, Litera b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) beschließen, die nicht einer Abteilung angegliedert sind; die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist in diesem Falle sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die einer Abteilung angegliederten Institute (§ 35 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihren Aufgaben entsprechenden Abteilung an.Die einer Abteilung angegliederten Institute (Paragraph 35, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihren Aufgaben entsprechenden Abteilung an.
  5. (5)Absatz 5Ergänzende Lehrveranstaltungen (§ 34 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören derselben Abteilung an wie die Klassen oder Institute, denen sie zur Ergänzung der Pflege der Künste, der Unterweisung in den Künsten und der Auswertung der Erschließung der Künste zugeordnet sind.Ergänzende Lehrveranstaltungen (Paragraph 34, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören derselben Abteilung an wie die Klassen oder Institute, denen sie zur Ergänzung der Pflege der Künste, der Unterweisung in den Künsten und der Auswertung der Erschließung der Künste zugeordnet sind.
§ 7 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.

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