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(2) Systematische Internalisierer können die Größe festlegen, zu der sie Kursofferten angeben. Jedes Angebot für eine Aktie hat einen verbindlichen Geld- oder Briefkurs zu umfassen, wobei die Größe bis zur Standardmarktgröße für die Aktienklasse, der die Aktie angehört, festgelegt werden kann. Der Kurs hat die vorherrschenden Marktbedingungen für die betreffende Aktie gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 widerzuspiegeln.
(3) Die Standardmarktgröße für jede Aktienklasse ist gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu ermitteln.
(4) Systematische Internalisierer haben ihre Kursangebote regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten gemäß den Art. 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu veröffentlichen. Die Angebote können jederzeit aktualisiert werden und im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen zurückgezogen werden. Die Kursangebote sind den übrigen Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekannt zu machen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der Standardmarktgröße liegen.
(6) Die FMA hat als zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006
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(7) Ein Markt für jede Aktie besteht aus allen Aufträgen, die in der Europäischen Union im Hinblick auf diese Aktie ausgeführt werden, ausgenommen jene, die im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese Aktie ein großes Volumen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 aufweisen.
(2) Systematische Internalisierer können die Größe festlegen, zu der sie Kursofferten angeben. Jedes Angebot für eine Aktie hat einen verbindlichen Geld- oder Briefkurs zu umfassen, wobei die Größe bis zur Standardmarktgröße für die Aktienklasse, der die Aktie angehört, festgelegt werden kann. Der Kurs hat die vorherrschenden Marktbedingungen für die betreffende Aktie gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 widerzuspiegeln.
(3) Die Standardmarktgröße für jede Aktienklasse ist gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu ermitteln.
(4) Systematische Internalisierer haben ihre Kursangebote regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten gemäß den Art. 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu veröffentlichen. Die Angebote können jederzeit aktualisiert werden und im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen zurückgezogen werden. Die Kursangebote sind den übrigen Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekannt zu machen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der Standardmarktgröße liegen.
(6) Die FMA hat als zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006
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(7) Ein Markt für jede Aktie besteht aus allen Aufträgen, die in der Europäischen Union im Hinblick auf diese Aktie ausgeführt werden, ausgenommen jene, die im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese Aktie ein großes Volumen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 aufweisen.