Art. 1 PreisG

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 143/1998, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Ziffer 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. (2)Absatz 2Dieser Artikel tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Gleichzeitig tritt Artikel I des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, außer Kraft.Gleichzeitig tritt Artikel römisch eins des Preisgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 143/1998, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 41, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(4) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 19.02.1999 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz einsDie Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 143/1998, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Ziffer 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. (2)Absatz 2Dieser Artikel tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Gleichzeitig tritt Artikel I des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, außer Kraft.Gleichzeitig tritt Artikel römisch eins des Preisgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 143/1998, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 41, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(4) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

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