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(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 143/1998, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 41, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(4) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 143/1998, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 41, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(4) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.