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(2) Absseit 03.01.2018 weggefallen. 1 gilt nicht für Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2013/36/EU für die Entgegennahme von Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie zugelassen sind.
(3) Ein qualifizierter Geldmarktfonds im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist oder einer Aufsicht unterliegt und gegebenenfalls von einer Behörde nach dem innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates zugelassen wurde und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
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(4) Ein Geldmarktinstrument im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist als erstklassig anzusehen, wenn es von jeder kompetenten Rating-Agentur, die dieses Instrument bewertet hat, das höchste Rating erhalten hat. Eine Rating-Agentur ist als kompetent anzusehen, wenn sie auf gewerblicher Basis regelmäßig Ratings für Geldmarktfonds erstellt und eine anerkannte Rating-Agentur im Sinne von § 21b BWG ist. Ein Instrument, das von keiner kompetenten Rating-Agentur bewertet wird, kann nicht als erstklassig angesehen werden.
(5) Ein Rechtsträger hat, wenn er die Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegt, bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung des Kreditinstituts oder des Geldmarktfonds, bei dem die Gelder platziert werden, und bei den hinsichtlich der Verwahrung dieser Gelder getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren.
(6) Ein Rechtsträger hat zum Schutz der Rechte seiner Kunden die Sachkenntnis und den Ruf dieser Institute oder Geldmarktfonds auf dem Markt sowie alle rechtlichen Anforderungen oder Marktpraktiken, die mit der Verwahrung von Kundengeldern in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten, zu beachten.
(7) Die Kunden haben das Recht, gegen die Anlage ihrer Gelder in einem qualifizierten Geldmarktfonds Einspruch zu erheben.
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(2) Absseit 03.01.2018 weggefallen. 1 gilt nicht für Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2013/36/EU für die Entgegennahme von Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie zugelassen sind.
(3) Ein qualifizierter Geldmarktfonds im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist oder einer Aufsicht unterliegt und gegebenenfalls von einer Behörde nach dem innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates zugelassen wurde und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
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(4) Ein Geldmarktinstrument im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist als erstklassig anzusehen, wenn es von jeder kompetenten Rating-Agentur, die dieses Instrument bewertet hat, das höchste Rating erhalten hat. Eine Rating-Agentur ist als kompetent anzusehen, wenn sie auf gewerblicher Basis regelmäßig Ratings für Geldmarktfonds erstellt und eine anerkannte Rating-Agentur im Sinne von § 21b BWG ist. Ein Instrument, das von keiner kompetenten Rating-Agentur bewertet wird, kann nicht als erstklassig angesehen werden.
(5) Ein Rechtsträger hat, wenn er die Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegt, bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung des Kreditinstituts oder des Geldmarktfonds, bei dem die Gelder platziert werden, und bei den hinsichtlich der Verwahrung dieser Gelder getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren.
(6) Ein Rechtsträger hat zum Schutz der Rechte seiner Kunden die Sachkenntnis und den Ruf dieser Institute oder Geldmarktfonds auf dem Markt sowie alle rechtlichen Anforderungen oder Marktpraktiken, die mit der Verwahrung von Kundengeldern in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten, zu beachten.
(7) Die Kunden haben das Recht, gegen die Anlage ihrer Gelder in einem qualifizierten Geldmarktfonds Einspruch zu erheben.