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Legende:
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(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 2 gelten folgende Informationspflichten:
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(3) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 3 hat ein Rechtsträger den Kunden
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(4) Ein Rechtsträger hat seinen Kunden alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 übermittelten Informationen rechtzeitig mitzuteilen, die für eine Dienstleistung relevant sind, die er für den betreffenden Kunden erbringt. Diese Mitteilung ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, wenn die Informationen, auf die sie sich bezieht, ebenfalls auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurden.
(5) Als angemessene Information im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 und 5 und bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge (Abs. 1 Z 4), gilt
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(6) Steht eine Wertpapierdienstleistung im Zusammenhang mit einem Verbraucherkreditvertrag, so ist auf die Informationen über den Verbraucherkredit das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, anzuwenden.
(7) Betreffend Marketingmitteilungen hat ein Rechtsträger folgende Anforderungen einzuhalten:
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(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 2 gelten folgende Informationspflichten:
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(3) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 3 hat ein Rechtsträger den Kunden
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(4) Ein Rechtsträger hat seinen Kunden alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 übermittelten Informationen rechtzeitig mitzuteilen, die für eine Dienstleistung relevant sind, die er für den betreffenden Kunden erbringt. Diese Mitteilung ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, wenn die Informationen, auf die sie sich bezieht, ebenfalls auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurden.
(5) Als angemessene Information im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 und 5 und bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge (Abs. 1 Z 4), gilt
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(6) Steht eine Wertpapierdienstleistung im Zusammenhang mit einem Verbraucherkreditvertrag, so ist auf die Informationen über den Verbraucherkredit das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, anzuwenden.
(7) Betreffend Marketingmitteilungen hat ein Rechtsträger folgende Anforderungen einzuhalten:
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