§ 25 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
§ 25 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.Paragraph 25,

Der Bundeskanzler hat mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über

  1. 1.Ziffer einsdie Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren,
  2. 2.Ziffer 2die Festsetzung der zur Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen ausreichenden Finanzmittel sowie der für die Abdeckung des Haftungsrisikos der ZDA ausreichenden Finanzmittel, insbesondere die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme für eine Haftpflichtversicherung,
  3. 3.Ziffer 3die Zuverlässigkeit des ZDA und seines Personals (§§ 7 Abs. 1),die Zuverlässigkeit des ZDA und seines Personals (Paragraphen 7, Absatz eins,),
  4. 4.Ziffer 4die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der §§ 7 Abs. 2, 10 und 18, die Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach § 18 sowie die Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der Paragraphen 7, Absatz 2,, 10 und 18, die Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach Paragraph 18, sowie die Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,
  5. 5.Ziffer 5die Dauer der Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5),die Dauer der Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle (Paragraph 12 und Paragraph 14, Absatz 5,),
  6. 6.Ziffer 6die Anwendungsbereiche, Anforderungen und Toleranzen von qualifizierten Zeitstempeldiensten,
  7. 7.Ziffer 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,)
  8. 8.Ziffer 8die Form, Darstellung und Verfügbarkeit des Zertifizierungskonzepts (zB Klartext),
  9. 9.Ziffer 9die Dauer der Aufbewahrung einer Dokumentation (§ 11) unddie Dauer der Aufbewahrung einer Dokumentation (Paragraph 11,) und
  10. 10.Ziffer 10die Art und Form der Kennzeichnung akkreditierter ZDA.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
§ 25 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.Paragraph 25,

Der Bundeskanzler hat mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über

  1. 1.Ziffer einsdie Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren,
  2. 2.Ziffer 2die Festsetzung der zur Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen ausreichenden Finanzmittel sowie der für die Abdeckung des Haftungsrisikos der ZDA ausreichenden Finanzmittel, insbesondere die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme für eine Haftpflichtversicherung,
  3. 3.Ziffer 3die Zuverlässigkeit des ZDA und seines Personals (§§ 7 Abs. 1),die Zuverlässigkeit des ZDA und seines Personals (Paragraphen 7, Absatz eins,),
  4. 4.Ziffer 4die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der §§ 7 Abs. 2, 10 und 18, die Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach § 18 sowie die Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der Paragraphen 7, Absatz 2,, 10 und 18, die Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach Paragraph 18, sowie die Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,
  5. 5.Ziffer 5die Dauer der Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5),die Dauer der Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle (Paragraph 12 und Paragraph 14, Absatz 5,),
  6. 6.Ziffer 6die Anwendungsbereiche, Anforderungen und Toleranzen von qualifizierten Zeitstempeldiensten,
  7. 7.Ziffer 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,)
  8. 8.Ziffer 8die Form, Darstellung und Verfügbarkeit des Zertifizierungskonzepts (zB Klartext),
  9. 9.Ziffer 9die Dauer der Aufbewahrung einer Dokumentation (§ 11) unddie Dauer der Aufbewahrung einer Dokumentation (Paragraph 11,) und
  10. 10.Ziffer 10die Art und Form der Kennzeichnung akkreditierter ZDA.

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