§ 25 UVG (weggefallen)

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.1992 bis 31.12.9999
§ 25 UVG (weggefallen) seit 02.03.1992 weggefallen.Paragraph 25,

Ansprüche auf Vorschüsse nach diesem Bundesgesetz können durch Pfändung, Verpfändung oder Abtretung nicht übertragen werden.

Stand vor dem 29.02.1992

In Kraft vom 07.11.1985 bis 29.02.1992
§ 25 UVG (weggefallen) seit 02.03.1992 weggefallen.Paragraph 25,

Ansprüche auf Vorschüsse nach diesem Bundesgesetz können durch Pfändung, Verpfändung oder Abtretung nicht übertragen werden.

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