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Zuschläge
Als Importeur im Sinn des § 17§ 1 Abs. 1 Z 2 gilt überdies derjenige Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb von einem EFTA-Staat in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einen EFTA-Staat oder von einem EFTA-Staat in einen anderen EFTA-Staat eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat. Der BundesministerDies gilt ab dem Tag, an dem das Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für Justiz wird ermächtigteinen EG-Mitgliedstaat oder einen EFTA-Staat in Kraft tritt, durch Verordnung zunicht mehr für diejenigen Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, insoweit auf Grund dieser Ratifikationen ein zugunsten des Geschädigten erwirktes nationales Urteil gegen den Hersteller oder den Importeur im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 vollstreckbar ist. Als Importeur im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, gilt überdies derjenige Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb von einem EFTA-Staat in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einen EFTA-Staat oder von einem EFTA-Staat in einen anderen EFTA-Staat eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt ab dem im § 2 festgesetzten BetragTag, an dem das Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für einen Zuschlag festzusetzenEG-Mitgliedstaat oder einen EFTA-Staat in Kraft tritt, wenn und soweit dies notwendig istnicht mehr für diejenigen Staaten, um diese Haftungsbegrenzungdie das Übereinkommen ratifiziert haben, insoweit auf Grund dieser Ratifikationen ein zugunsten des Geschädigten erwirktes nationales Urteil gegen den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Der sich daraus ergebende BetragHersteller oder den Importeur im Sinn des Paragraph eins, bis zu dem ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossenAbsatz eins, Ziffer 2, vollstreckbar ist, ist in der Verordnung festzustellen. Der Betrag ist auf einen durch 100 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
Zuschläge
Als Importeur im Sinn des § 17§ 1 Abs. 1 Z 2 gilt überdies derjenige Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb von einem EFTA-Staat in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einen EFTA-Staat oder von einem EFTA-Staat in einen anderen EFTA-Staat eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat. Der BundesministerDies gilt ab dem Tag, an dem das Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für Justiz wird ermächtigteinen EG-Mitgliedstaat oder einen EFTA-Staat in Kraft tritt, durch Verordnung zunicht mehr für diejenigen Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, insoweit auf Grund dieser Ratifikationen ein zugunsten des Geschädigten erwirktes nationales Urteil gegen den Hersteller oder den Importeur im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 vollstreckbar ist. Als Importeur im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, gilt überdies derjenige Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb von einem EFTA-Staat in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einen EFTA-Staat oder von einem EFTA-Staat in einen anderen EFTA-Staat eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt ab dem im § 2 festgesetzten BetragTag, an dem das Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für einen Zuschlag festzusetzenEG-Mitgliedstaat oder einen EFTA-Staat in Kraft tritt, wenn und soweit dies notwendig istnicht mehr für diejenigen Staaten, um diese Haftungsbegrenzungdie das Übereinkommen ratifiziert haben, insoweit auf Grund dieser Ratifikationen ein zugunsten des Geschädigten erwirktes nationales Urteil gegen den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Der sich daraus ergebende BetragHersteller oder den Importeur im Sinn des Paragraph eins, bis zu dem ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossenAbsatz eins, Ziffer 2, vollstreckbar ist, ist in der Verordnung festzustellen. Der Betrag ist auf einen durch 100 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.