§ 17 PHG Zuschläge

Produkthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Zuschläge

Als Importeur im Sinn des § 17§ 1 Abs. 1 Z 2 gilt überdies derjenige Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb von einem EFTA-Staat in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einen EFTA-Staat oder von einem EFTA-Staat in einen anderen EFTA-Staat eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat. Der BundesministerDies gilt ab dem Tag, an dem das Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für Justiz wird ermächtigteinen EG-Mitgliedstaat oder einen EFTA-Staat in Kraft tritt, durch Verordnung zu demnicht mehr für diejenigen Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, insoweit auf Grund dieser Ratifikationen ein zugunsten des Geschädigten erwirktes nationales Urteil gegen den Hersteller oder den Importeur im Sinn des § 2 § 1 Abs. 1 Z 2 festgesetzten Betrag einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendigvollstreckbar ist, um diese Haftungsbegrenzung den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Der sich daraus ergebende Betrag, bis zu dem ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen ist, ist in der Verordnung festzustellen. Der Betrag ist auf einen durch 100 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.1993
Zuschläge

Als Importeur im Sinn des § 17§ 1 Abs. 1 Z 2 gilt überdies derjenige Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb von einem EFTA-Staat in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einen EFTA-Staat oder von einem EFTA-Staat in einen anderen EFTA-Staat eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat. Der BundesministerDies gilt ab dem Tag, an dem das Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für Justiz wird ermächtigteinen EG-Mitgliedstaat oder einen EFTA-Staat in Kraft tritt, durch Verordnung zu demnicht mehr für diejenigen Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, insoweit auf Grund dieser Ratifikationen ein zugunsten des Geschädigten erwirktes nationales Urteil gegen den Hersteller oder den Importeur im Sinn des § 2 § 1 Abs. 1 Z 2 festgesetzten Betrag einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendigvollstreckbar ist, um diese Haftungsbegrenzung den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Der sich daraus ergebende Betrag, bis zu dem ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen ist, ist in der Verordnung festzustellen. Der Betrag ist auf einen durch 100 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

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