§ 13 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAufsichtsstelle ist die Telekom-Control-Kommission (§ 116 TKG 2003). Ihr obliegt die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen.Aufsichtsstelle ist die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 116, TKG 2003). Ihr obliegt die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,)
  3. (3)Absatz 3Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, dass ein elektronisch allgemein zugängliches Verzeichnis der gültigen, gesperrten und widerrufenen Zertifikate für ZDA, der im Inland niedergelassenen ZDA, der von ihr akkreditierten ZDA und der Drittstaaten-ZDA, für deren Zertifikate ein im Inland niedergelassener ZDA nach § 24 Abs. 2 Z 2 einsteht, geführt wird. Auf Antrag sind auch andere im Ausland niedergelassene ZDA in dieses Verzeichnis aufzunehmen. Zertifikate für ZDA können auch von der Aufsichtsstelle ausgestellt werden. Die Aufsichtsstelle hat die bei ihr geführten Verzeichnisse gesichert im Internet zu veröffentlichen.Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, dass ein elektronisch allgemein zugängliches Verzeichnis der gültigen, gesperrten und widerrufenen Zertifikate für ZDA, der im Inland niedergelassenen ZDA, der von ihr akkreditierten ZDA und der Drittstaaten-ZDA, für deren Zertifikate ein im Inland niedergelassener ZDA nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, einsteht, geführt wird. Auf Antrag sind auch andere im Ausland niedergelassene ZDA in dieses Verzeichnis aufzunehmen. Zertifikate für ZDA können auch von der Aufsichtsstelle ausgestellt werden. Die Aufsichtsstelle hat die bei ihr geführten Verzeichnisse gesichert im Internet zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Die Aufsichtsstelle hat den ZDA für ihre Tätigkeit und für die Heranziehung der RTR-GmbH eine mit Verordnung festgelegte kostendeckende Gebühr vorzuschreiben. Die Einnahmen aus dieser Gebühr fließen der Aufsichtsstelle zu und sind nach Heranziehung der RTR-GmbH oder der Bestätigungsstelle nach deren Aufwand weiterzuleiten.
  5. (5)Absatz 5Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (§ 19) bedienen.Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (Paragraph 19,) bedienen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Aufsichtsstelle das AVG 1991 anzuwenden. Sie entscheidet in oberster Instanz. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ist zulässig.Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Aufsichtsstelle das AVG 1991 anzuwenden. Sie entscheidet in oberster Instanz. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ist zulässig.
  7. (7)Absatz 7Die Tätigkeit der Aufsichtsstelle nach diesem Bundesgesetz ist von ihrer Tätigkeit nach anderen Bundesgesetzen organisatorisch und finanziell zu trennen.
§ 13 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsAufsichtsstelle ist die Telekom-Control-Kommission (§ 116 TKG 2003). Ihr obliegt die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen.Aufsichtsstelle ist die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 116, TKG 2003). Ihr obliegt die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,)
  3. (3)Absatz 3Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, dass ein elektronisch allgemein zugängliches Verzeichnis der gültigen, gesperrten und widerrufenen Zertifikate für ZDA, der im Inland niedergelassenen ZDA, der von ihr akkreditierten ZDA und der Drittstaaten-ZDA, für deren Zertifikate ein im Inland niedergelassener ZDA nach § 24 Abs. 2 Z 2 einsteht, geführt wird. Auf Antrag sind auch andere im Ausland niedergelassene ZDA in dieses Verzeichnis aufzunehmen. Zertifikate für ZDA können auch von der Aufsichtsstelle ausgestellt werden. Die Aufsichtsstelle hat die bei ihr geführten Verzeichnisse gesichert im Internet zu veröffentlichen.Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, dass ein elektronisch allgemein zugängliches Verzeichnis der gültigen, gesperrten und widerrufenen Zertifikate für ZDA, der im Inland niedergelassenen ZDA, der von ihr akkreditierten ZDA und der Drittstaaten-ZDA, für deren Zertifikate ein im Inland niedergelassener ZDA nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, einsteht, geführt wird. Auf Antrag sind auch andere im Ausland niedergelassene ZDA in dieses Verzeichnis aufzunehmen. Zertifikate für ZDA können auch von der Aufsichtsstelle ausgestellt werden. Die Aufsichtsstelle hat die bei ihr geführten Verzeichnisse gesichert im Internet zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Die Aufsichtsstelle hat den ZDA für ihre Tätigkeit und für die Heranziehung der RTR-GmbH eine mit Verordnung festgelegte kostendeckende Gebühr vorzuschreiben. Die Einnahmen aus dieser Gebühr fließen der Aufsichtsstelle zu und sind nach Heranziehung der RTR-GmbH oder der Bestätigungsstelle nach deren Aufwand weiterzuleiten.
  5. (5)Absatz 5Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (§ 19) bedienen.Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (Paragraph 19,) bedienen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Aufsichtsstelle das AVG 1991 anzuwenden. Sie entscheidet in oberster Instanz. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ist zulässig.Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Aufsichtsstelle das AVG 1991 anzuwenden. Sie entscheidet in oberster Instanz. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ist zulässig.
  7. (7)Absatz 7Die Tätigkeit der Aufsichtsstelle nach diesem Bundesgesetz ist von ihrer Tätigkeit nach anderen Bundesgesetzen organisatorisch und finanziell zu trennen.
§ 13 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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