§ 51 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Rechtsträger hat jedem Kunden, für den er Finanzinstrumente oder Gelder hält oder verwaltet, mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder zu übermitteln, es sei denn, eine solche Aufstellung ist bereits in einer anderen periodischen Aufstellung dieses Rechtsträgers oder eines depotführenden Kreditinstituts übermittelt worden. Einlagen bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, die nicht im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Z 5 oder 7 BWG oder sonstigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 2 stehen, sind nicht in die Aufstellung aufzunehmen.Ein Rechtsträger hat jedem Kunden, für den er Finanzinstrumente oder Gelder hält oder verwaltet, mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder zu übermitteln, es sei denn, eine solche Aufstellung ist bereits in einer anderen periodischen Aufstellung dieses Rechtsträgers oder eines depotführenden Kreditinstituts übermittelt worden. Einlagen bei Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG, die nicht im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, oder 7 BWG oder sonstigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, stehen, sind nicht in die Aufstellung aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannte Aufstellung der Kundenvermögenswerte enthält folgende Informationen:Die in Absatz eins, genannte Aufstellung der Kundenvermögenswerte enthält folgende Informationen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zu allen Finanzinstrumenten und Geldern, die der Rechtsträger am Ende des von der Aufstellung erfassten Zeitraums für den betreffenden Kunden hält;
    2. 2.Ziffer 2Angaben darüber, inwieweit Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gewesen sind und
    3. 3.Ziffer 3Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugeflossen sind.
    Enthält das Portfolio eines Kunden Erlöse aus nicht abgerechneten Geschäften, kann für die unter Z 1 genannte Information entweder das Abschluss- oder das Abwicklungsdatum zugrunde gelegt werden. Dies hat für alle derartigen Informationen in der Aufstellung in der gleichen Weise zu erfolgen.Enthält das Portfolio eines Kunden Erlöse aus nicht abgerechneten Geschäften, kann für die unter Ziffer eins, genannte Information entweder das Abschluss- oder das Abwicklungsdatum zugrunde gelegt werden. Dies hat für alle derartigen Informationen in der Aufstellung in der gleichen Weise zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufstellung der Kundenvermögenswerte gemäß Abs. 1 kann in die periodische Aufstellung einbezogen werden, die dem Kunden gemäß § 50 Abs. 1 übermittelt wird.Die Aufstellung der Kundenvermögenswerte gemäß Absatz eins, kann in die periodische Aufstellung einbezogen werden, die dem Kunden gemäß Paragraph 50, Absatz eins, übermittelt wird.
§ 51 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsEin Rechtsträger hat jedem Kunden, für den er Finanzinstrumente oder Gelder hält oder verwaltet, mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder zu übermitteln, es sei denn, eine solche Aufstellung ist bereits in einer anderen periodischen Aufstellung dieses Rechtsträgers oder eines depotführenden Kreditinstituts übermittelt worden. Einlagen bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, die nicht im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Z 5 oder 7 BWG oder sonstigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 2 stehen, sind nicht in die Aufstellung aufzunehmen.Ein Rechtsträger hat jedem Kunden, für den er Finanzinstrumente oder Gelder hält oder verwaltet, mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder zu übermitteln, es sei denn, eine solche Aufstellung ist bereits in einer anderen periodischen Aufstellung dieses Rechtsträgers oder eines depotführenden Kreditinstituts übermittelt worden. Einlagen bei Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG, die nicht im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, oder 7 BWG oder sonstigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, stehen, sind nicht in die Aufstellung aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannte Aufstellung der Kundenvermögenswerte enthält folgende Informationen:Die in Absatz eins, genannte Aufstellung der Kundenvermögenswerte enthält folgende Informationen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zu allen Finanzinstrumenten und Geldern, die der Rechtsträger am Ende des von der Aufstellung erfassten Zeitraums für den betreffenden Kunden hält;
    2. 2.Ziffer 2Angaben darüber, inwieweit Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gewesen sind und
    3. 3.Ziffer 3Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugeflossen sind.
    Enthält das Portfolio eines Kunden Erlöse aus nicht abgerechneten Geschäften, kann für die unter Z 1 genannte Information entweder das Abschluss- oder das Abwicklungsdatum zugrunde gelegt werden. Dies hat für alle derartigen Informationen in der Aufstellung in der gleichen Weise zu erfolgen.Enthält das Portfolio eines Kunden Erlöse aus nicht abgerechneten Geschäften, kann für die unter Ziffer eins, genannte Information entweder das Abschluss- oder das Abwicklungsdatum zugrunde gelegt werden. Dies hat für alle derartigen Informationen in der Aufstellung in der gleichen Weise zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufstellung der Kundenvermögenswerte gemäß Abs. 1 kann in die periodische Aufstellung einbezogen werden, die dem Kunden gemäß § 50 Abs. 1 übermittelt wird.Die Aufstellung der Kundenvermögenswerte gemäß Absatz eins, kann in die periodische Aufstellung einbezogen werden, die dem Kunden gemäß Paragraph 50, Absatz eins, übermittelt wird.
§ 51 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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