Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in § 1 Z 6 genannten Finanzinstrumente und für Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG§ 62 WAG 2007 richtet sich nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003(weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in Paragraph eins, Ziffer 6, genannten Finanzinstrumente und für Veranlagungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG richtet sich nach Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in § 1 Z 6 genannten Finanzinstrumente und für Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG§ 62 WAG 2007 richtet sich nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003(weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in Paragraph eins, Ziffer 6, genannten Finanzinstrumente und für Veranlagungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG richtet sich nach Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.