§ 12 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie 2004/39/EG sowie die in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Nebendienstleistungen können von einer Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden.Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Richtlinie 2004/39/EG sowie die in Anhang römisch eins Abschnitt B der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Nebendienstleistungen können von einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 3 übermittelt hat.Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 3, übermittelt hat.
  3. (3)Absatz 3Nach Einlangen einer Mitteilung gemäß Abs. 2, spätestens jedoch nach zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.Nach Einlangen einer Mitteilung gemäß Absatz 2,, spätestens jedoch nach zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
  4. (4)Absatz 4Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, die §§ 34 bis 38 und 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 36,, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, die Paragraphen 34 bis 38 und 41 BWG und Paragraph 52, ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates einer Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates einer Wertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.
  6. (6)Absatz 6Wertpapierfirmen und Marktbetreiber aus anderen Mitgliedstaaten, die ein MTF betreiben, können geeignete Systeme im Inland bereitstellen, um Fernnutzern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu ihren Systemen sowie deren Nutzung zu erleichtern.
  7. (7)Absatz 7§ 18 BWG, mit Ausnahme von dessen Abs. 1 Z 1 und der Abs. 4 bis 6, ist von der FMA auf Wertpapierfirmen im Sinne von Abs. 1, die ihre Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 18 BWG an Stelle des Begriffs Kreditinstitut der Begriff Wertpapierfirma im Sinne von Abs. 1 tritt und es sich bei diesen Wertpapierfirmen nicht um Wertpapierfirmen gemäß Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.Paragraph 18, BWG, mit Ausnahme von dessen Absatz eins, Ziffer eins und der Absatz 4 bis 6, ist von der FMA auf Wertpapierfirmen im Sinne von Absatz eins,, die ihre Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Paragraph 18, BWG an Stelle des Begriffs Kreditinstitut der Begriff Wertpapierfirma im Sinne von Absatz eins, tritt und es sich bei diesen Wertpapierfirmen nicht um Wertpapierfirmen gemäß Artikel 95, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.
§ 12 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsWertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie 2004/39/EG sowie die in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Nebendienstleistungen können von einer Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden.Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Richtlinie 2004/39/EG sowie die in Anhang römisch eins Abschnitt B der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Nebendienstleistungen können von einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 3 übermittelt hat.Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 3, übermittelt hat.
  3. (3)Absatz 3Nach Einlangen einer Mitteilung gemäß Abs. 2, spätestens jedoch nach zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.Nach Einlangen einer Mitteilung gemäß Absatz 2,, spätestens jedoch nach zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
  4. (4)Absatz 4Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, die §§ 34 bis 38 und 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 36,, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, die Paragraphen 34 bis 38 und 41 BWG und Paragraph 52, ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates einer Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates einer Wertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.
  6. (6)Absatz 6Wertpapierfirmen und Marktbetreiber aus anderen Mitgliedstaaten, die ein MTF betreiben, können geeignete Systeme im Inland bereitstellen, um Fernnutzern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu ihren Systemen sowie deren Nutzung zu erleichtern.
  7. (7)Absatz 7§ 18 BWG, mit Ausnahme von dessen Abs. 1 Z 1 und der Abs. 4 bis 6, ist von der FMA auf Wertpapierfirmen im Sinne von Abs. 1, die ihre Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 18 BWG an Stelle des Begriffs Kreditinstitut der Begriff Wertpapierfirma im Sinne von Abs. 1 tritt und es sich bei diesen Wertpapierfirmen nicht um Wertpapierfirmen gemäß Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.Paragraph 18, BWG, mit Ausnahme von dessen Absatz eins, Ziffer eins und der Absatz 4 bis 6, ist von der FMA auf Wertpapierfirmen im Sinne von Absatz eins,, die ihre Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Paragraph 18, BWG an Stelle des Begriffs Kreditinstitut der Begriff Wertpapierfirma im Sinne von Absatz eins, tritt und es sich bei diesen Wertpapierfirmen nicht um Wertpapierfirmen gemäß Artikel 95, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.
§ 12 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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