Art. 2 § 12 PreisG Kostenbeitrag

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.Zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
  2. (1)Absatz einsFür eine nach diesem Bundesgesetz auf Antrag vorgenommene Preisbestimmung ist ein Kostenbeitrag von mindestens 22 Euro und höchstens 435 Euro zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Preisbestimmung und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten.
  1. (2)Absatz 2Zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.Zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

Stand vor dem 29.12.2000

In Kraft vom 01.06.1992 bis 29.12.2000
  1. (2)Absatz 2Zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.Zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
  2. (1)Absatz einsFür eine nach diesem Bundesgesetz auf Antrag vorgenommene Preisbestimmung ist ein Kostenbeitrag von mindestens 22 Euro und höchstens 435 Euro zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Preisbestimmung und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten.
  1. (2)Absatz 2Zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.Zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

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