§ 21 UVG

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Der gesetzliche Vertreter des Kindes, der Unterhaltsschuldner und derjenigediejenige Person, derin deren Pflege und Erziehung sich das Kind pflegt und erziehtbefindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 07.11.1985 bis 31.12.2009

Der gesetzliche Vertreter des Kindes, der Unterhaltsschuldner und derjenigediejenige Person, derin deren Pflege und Erziehung sich das Kind pflegt und erziehtbefindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten