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Der gesetzliche Vertreter des Kindes, der Unterhaltsschuldner und derjenigediejenige Person, derin deren Pflege und Erziehung sich das Kind pflegt und erziehtbefindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.
Der gesetzliche Vertreter des Kindes, der Unterhaltsschuldner und derjenigediejenige Person, derin deren Pflege und Erziehung sich das Kind pflegt und erziehtbefindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.