§ 4 PHG

Produkthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Produkt

§ 4. Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie. Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte (das sind Boden-, Viehzucht- und Fischereierzeugnisse) und Wild, solange sie noch keiner ersten Verarbeitung unterzogen worden sind. Diese Ausnahme gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte, die gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes sind.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1999

Produkt

§ 4. Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie. Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte (das sind Boden-, Viehzucht- und Fischereierzeugnisse) und Wild, solange sie noch keiner ersten Verarbeitung unterzogen worden sind. Diese Ausnahme gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte, die gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes sind.

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