§ 47 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 47 WAG 2007 (1weggefallen) Ein Rechtsträger hat eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen der Rechtsträger Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegtseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Ein Rechtsträger, der für einen Privatkunden erstmals eine Wertpapierdienstleistung erbringt, die keine Anlageberatung darstellt, hat mit diesem eine Rahmenvereinbarung abzuschließen und auf einem dauerhaften Datenträger festzuhalten. In dieser Rahmenvereinbarung sind die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festzulegen.

(3) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Sinne des Abs. 1 und 2 können durch Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte festgelegt werden.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
§ 47 WAG 2007 (1weggefallen) Ein Rechtsträger hat eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen der Rechtsträger Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegtseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Ein Rechtsträger, der für einen Privatkunden erstmals eine Wertpapierdienstleistung erbringt, die keine Anlageberatung darstellt, hat mit diesem eine Rahmenvereinbarung abzuschließen und auf einem dauerhaften Datenträger festzuhalten. In dieser Rahmenvereinbarung sind die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festzulegen.

(3) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Sinne des Abs. 1 und 2 können durch Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte festgelegt werden.

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