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1. | Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft. | |||||||||
(Anm.: Z 2 bis 27 betreffen andere Rechtsvorschriften) | ||||||||||
28. | Der Art. 86 (Unternehmensreorganisationsgesetz) ist auf Verhalten der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind. | |||||||||
(Anm.: Z 29 und 30 betreffen andere Rechtsvorschriften) |
1. | Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft. | |||||||||
(Anm.: Z 2 bis 27 betreffen andere Rechtsvorschriften) | ||||||||||
28. | Der Art. 86 (Unternehmensreorganisationsgesetz) ist auf Verhalten der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind. | |||||||||
(Anm.: Z 29 und 30 betreffen andere Rechtsvorschriften) |