§ 12 TEG

Todeserklärungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.9999

Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn

1.

er in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder

2.

er Vermögen im Inland hat oder

3.

die Tatsache seines Todes für ein im Inland zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis erheblich ist oder

4.

der Antrag auf Todeserklärung vom Ehegatten des Verschollenen gestellt wird und dieser Ehegatte entweder österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und zur Zeit der Eheschließung mit dem Verschollenen österreichischer Staatsbürger gewesen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.9999

Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn

1.

er in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder

2.

er Vermögen im Inland hat oder

3.

die Tatsache seines Todes für ein im Inland zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis erheblich ist oder

4.

der Antrag auf Todeserklärung vom Ehegatten des Verschollenen gestellt wird und dieser Ehegatte entweder österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und zur Zeit der Eheschließung mit dem Verschollenen österreichischer Staatsbürger gewesen ist.

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