§ 21 URG Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen

Unternehmensreorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Reorganisationsmaßnahmen unterliegen nicht den RegelnBestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.2003

Reorganisationsmaßnahmen unterliegen nicht den RegelnBestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.

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