Art. 2 § 3 PreisG

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2000 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsStoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet zu werden,
  2. 2.Ziffer 2Arzneispezialitäten, mit Ausnahme der homöopathischen, der apothekeneigenen und der radioaktiven Arzneispezialitäten sowie mit Ausnahme jener Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind,
  3. 3.Ziffer 3Arzneimittel im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes.Arzneimittel im Sinne des Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes.
  4. (1)Absatz einsFür die nachstehenden Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung können, ausgenommen für die Abgabe in Apotheken, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen:Für die nachstehenden Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung können, ausgenommen für die Abgabe in Apotheken, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsStoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet zu werden,
    2. 2.Ziffer 2Arzneispezialitäten, mit Ausnahme der homöopathischen, der apothekeneigenen und der radioaktiven Arzneispezialitäten sowie mit Ausnahme jener Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind,
    3. 3.Ziffer 3Arzneimittel im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes.Arzneimittel im Sinne des Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes.
  5. (2)Absatz 2Für die Lieferung von Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen. § 2 ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.Für die Lieferung von Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen. Paragraph 2, ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.
  6. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.
  1. (2)Absatz 2Für die Lieferung von Gas und Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen. § 2 ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.Für die Lieferung von Gas und Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen. Paragraph 2, ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.

Stand vor dem 09.08.2000

In Kraft vom 19.02.1999 bis 09.08.2000
  1. 1.Ziffer einsStoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet zu werden,
  2. 2.Ziffer 2Arzneispezialitäten, mit Ausnahme der homöopathischen, der apothekeneigenen und der radioaktiven Arzneispezialitäten sowie mit Ausnahme jener Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind,
  3. 3.Ziffer 3Arzneimittel im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes.Arzneimittel im Sinne des Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes.
  4. (1)Absatz einsFür die nachstehenden Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung können, ausgenommen für die Abgabe in Apotheken, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen:Für die nachstehenden Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung können, ausgenommen für die Abgabe in Apotheken, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsStoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet zu werden,
    2. 2.Ziffer 2Arzneispezialitäten, mit Ausnahme der homöopathischen, der apothekeneigenen und der radioaktiven Arzneispezialitäten sowie mit Ausnahme jener Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind,
    3. 3.Ziffer 3Arzneimittel im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes.Arzneimittel im Sinne des Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes.
  5. (2)Absatz 2Für die Lieferung von Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen. § 2 ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.Für die Lieferung von Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen. Paragraph 2, ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.
  6. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.
  1. (2)Absatz 2Für die Lieferung von Gas und Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen. § 2 ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.Für die Lieferung von Gas und Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen. Paragraph 2, ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.

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