§ 22 TEG

Todeserklärungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.1951 bis 31.12.9999
Paragraph 22,

Das Ansuchen kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (§ 57 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.) Das Ansuchen kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (Paragraph 57, des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1186.)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.1951 bis 31.12.9999
Paragraph 22,

Das Ansuchen kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (§ 57 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.) Das Ansuchen kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (Paragraph 57, des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1186.)

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