§ 9 UVG Vertretung

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes berufen ist, hat dieses auch bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt und in dem gerichtlichen Verfahren darüber zu vertreten.
  2. (2)Absatz 2Der Jugendwohlfahrtsträger wird mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.
  3. (3)Absatz 3Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Abs. 2. Im Fall der VorschußgewährungVorschussgewährung bloß nach § 4 Z 2 ,oder 3 oder 4 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag und keine Rückstände aus Vorschüssen nach § 3 oder § 4 Z 1 oder 4 bestehen.Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Absatz 2, Im Fall der VorschußgewährungVorschussgewährung bloß nach Paragraph 4, Ziffer 2,, 3 oder 43 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag und keine Rückstände aus Vorschüssen nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, Ziffer eins, oder 4 bestehen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsWer zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes berufen ist, hat dieses auch bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt und in dem gerichtlichen Verfahren darüber zu vertreten.
  2. (2)Absatz 2Der Jugendwohlfahrtsträger wird mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.
  3. (3)Absatz 3Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Abs. 2. Im Fall der VorschußgewährungVorschussgewährung bloß nach § 4 Z 2 ,oder 3 oder 4 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag und keine Rückstände aus Vorschüssen nach § 3 oder § 4 Z 1 oder 4 bestehen.Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Absatz 2, Im Fall der VorschußgewährungVorschussgewährung bloß nach Paragraph 4, Ziffer 2,, 3 oder 43 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag und keine Rückstände aus Vorschüssen nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, Ziffer eins, oder 4 bestehen.

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