(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:a)Gesetz, mit dem bestimmte Aufgaben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt übertragen werden, LGBl Nr 53/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 52/1965, ... mehr lesen...
Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion die Besorgung von Aufgaben der Straßenpolizei übertragen wird (Kärntner Straßenpolizei-Übertragungsgesetz – K-SpÜG)StF: LGBl Nr 50/2003 Änderung LGBl Nr 89/2012LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...
(1) Wer an einem öffentlichen Ort a)in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, oder in gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen für sich oder andere bettelt, oder b)eine unm... mehr lesen...
Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten der Gemeinde mit Ausnahme der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Wer 1.ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder2.die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 23 Abs. 3 nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung.(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bez... mehr lesen...
(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch 1.Tod;2.Verzicht;3.Abberufung.(2) Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Gemeindeamt unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angege... mehr lesen...
(1) Aufsichtsorgane haben im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch1.Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;2.Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlic... mehr lesen...
(1) Nach der Angelobung sind dem Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan sowie die Ordnungsnummer ersichtlich zu machen.(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:1.die Bezei... mehr lesen...
Aufsichtsorgane sind vom Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. mehr lesen...
(1) Als Aufsichtsorgane dürfen nur volljährige österreichische Staatsbürger bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.(2) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rech... mehr lesen...
(1) Aufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zugestimmt haben.(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.(3) Der B... mehr lesen...
Zur Überwachung der Einhaltung der §§ 1, 2, 6 Abs. 1 und 2, 8 sowie 9 und 27 dieses Gesetzes und der auf Grund des § 2 Abs. 4 sowie des § 9 erlassenen Verordnungen der Gemeinde und zur Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen können die Gemeinden Organe der... mehr lesen...
(1) Das Verbot des § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung auf jene gefährlichen Tiere im Sinne des § 7 Abs. 2, die vor dem 1. Juli 1990 in Kärnten durch denselben Halter bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Gefangenschaft gehalten wurden, sofern die Haltung nicht behördlich untersagt wurde.(2) D... mehr lesen...
(1) Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Abschnittes, einer auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnung oder einer in einem Bescheid oder einem Erkenntnis festgesetzten Vorschreibung verwendet wurden oder bestimmt waren, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bez... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)bei der Tierhaltung gegen die Bestimmungen der §§ 6 oder 7 verstößt;b)gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 und 5 verstößt oder Anordnungen nach § 8 Abs. 6 nicht befolgt;c)entgegen einer Verordnung nach § 9 Abs. 2 Hunde in Hundeverbotszonen mitni... mehr lesen...
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a und b und § 8 Abs. 1 und 5 mitzuwirken durcha)Maßnahmen zur Vorbeugung drohender Verwaltungsübertretungen,b)Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungss... mehr lesen...
Die den Gemeinden nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Übertretung dieses Abschnittes erfolgt ist, sind die Organe der Behörden berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen. Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verl... mehr lesen...
Bei jedem Eingang zu einer eingefriedeten Grundfläche ist auf die Haltung eines Hundes durch die Anbringung eines allgemein verständlichen Symbols hinzuweisen. mehr lesen...
(1) Die Ausbildung von Hunden zur Schutzarbeit darf ausschließlich in angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen österreichischen Dachverband angehören, erfolgen.(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Hunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder des Bundesheeres al... mehr lesen...
(1) Die Gemeinde darf mit Verordnung Teile von öffentlichen Parkanlagen oder sonstige öffentlich zugängliche Erholungsflächen zu Hundeverbotszonen erklären, wenn dies im Hinblick auf die Bedürfnisse der sonstigen Benützer, insbesondere von Kindern, erforderlich ist. In Hundeverbotszonen dürfen Hu... mehr lesen...
(1) An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäu... mehr lesen...
(1) Das Halten von gefährlichen Tieren, die üblicherweise ein Leben in Freiheit führen, ist verboten.(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tiere im Sinne des Abs. 1 wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzu... mehr lesen...
(1) Es ist verboten, Tiere mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Ziel abzurichten oder so zu halten, dass ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren hervorgerufen oder gesteigert wird.(2) Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dassa)Menschen und Tiere weder gefährdet noch verlet... mehr lesen...
Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie auf Grund von Verordnungen nach § 2 Abs. 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 218,-- Euro ode... mehr lesen...
Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durcha)Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,b)Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforder... mehr lesen...
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.(3) Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das... mehr lesen...
(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, so... mehr lesen...
Gesetz über Angelegenheiten der Ortspolizei und die Bestellung von Aufsichtsorganen der Gemeinden (Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG)StF: LGBl Nr 74/1977 Änderung LGBl Nr 18/1987 LGBl Nr 16/2005 LGBl Nr 77/2005LGBl Nr 44/2011LGBl Nr 89/2012LGBl Nr 85/20131. Abschnitt - Anstandsv... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.(2) Ermächtigungen, die für den Bereich der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erteilt wurden, gelten als Ermächtigungen für die Landespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am ... mehr lesen...
Die von den Versicherern eingerichteten und betriebenen Zulassungsstellen müssen jedenfalls zu nachstehenden Zeiten an folgenden Werktagen, ausgenommen am 24. Dezember und 31. Dezember, für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein:1.alle Zulassungstellen, welche im Bereich der Städ... mehr lesen...
Der Wirksamkeitsbeginn der über Antrag verliehenen Ermächtigung eines Versicherers darf im Ermächtigungsbescheid frühestens wie folgt festgelegt werden:1.Im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Hermagor: mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.2.Im örtlichen Wirkungsbereich der B... mehr lesen...
Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können auf Antrag ermächtigt werden, im örtlichen Wirkungsbereich folgender Behörden Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben:a)Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen,b)Bezirkshauptmannschaft Hermagor... mehr lesen...
Kärntner KFZ-Zulassungsstellen-VerordnungStF: LGBl Nr 57/1999 Änderung LGBl Nr 93/2011LGBl Nr 88/2012Präambel/Promulgationsklausel Gemäß § 40a Abs. 1 und 9 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 146/1998, wird im Einvernehmen mit d... mehr lesen...
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wera)die Anmeldung nach § 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;b)Eintrittskarten ausgibt, die den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen;c)die Beobacht... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als Verweisungen auf diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich dieseVerweisungen als Verweisungen auf a)die Gew... mehr lesen...
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu ... mehr lesen...
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der... mehr lesen...
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muß nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein. mehr lesen...
(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.(3) Die... mehr lesen...
(1) Der Gemeinderat kann in der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuer Befreiungstatbestände schaffen. Er kann insbesondere bestimmen, ob und inwieweita)Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird,b)Sportveranstaltungen von Amateuren... mehr lesen...
(1) In der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuern auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ist ihr Ausmaß in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 v. H. - bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 v. H. - festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemes... mehr lesen...
(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung gemäß § 2 verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behö... mehr lesen...
(1) Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.(2) Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 4 und 5, die nicht ganzjähri... mehr lesen...
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt(2) Der öffentl... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die mit Verordnung des Gemeinderates Vergnügungssteuern auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes (§ 5 Abs. 1 und 2) ausschreiben.(2) Die Gemeinden, die eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen, werden erm... mehr lesen...
Kärntner Vergnügungssteuergesetz - K-VSGStF: LGBl Nr 63/1982 (WV) Änderung LGBl Nr 106/1994 LGBl Nr 71/1997 LGBl Nr 80/2001 LGBl Nr 42/2010LGBl Nr 11/2011LGBl Nr 13/2013§ 1 Allgemeines§ 2 Steuergegenstand§ 3 Anmeldung§ 4 Steuerschuldner§ 5 Ausmaߧ 6 Befreiungen§ 7 Fälligkeit§ 8 Entr... mehr lesen...
§ 6Umsetzung von Richtlinien Durch dieses Gesetz wird umgesetzt:Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl Nr L 206 vo... mehr lesen...
§ 5Dienstnehmerhaftung Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl Nr 80/1965, in der Fassung BGBl Nr 169/1983, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Landesbediensteten als auch zwischen der ASFINAG Service GmbH und den zugewiesenen Landesbediensteten. mehr lesen...
§ 4Dienstnehmerschutz (1) Für die Dauer der Zuweisung gilt die ASFINAG Service GmbH als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften. (2) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch der ASFINAG Service GmbH. mehr lesen...
§ 3Personalübereinkommen Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und der ASFINAG Service GmbH ein Vertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere zu enthalten:a)Dauer der Zuweisung,b)in welchem Ausmaß die ASFINAG Service GmbH dem Land einen Beitrag zur Deckung des Aktivitätsaufwandes der zugewies... mehr lesen...
(1) Die Diensthoheit über die der ASFINAG Service GmbH zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das in der ASFINAG Service GmbH für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes unter der Aufsi... mehr lesen...
§ 1Zuweisung (1) Landesbedienstete - ausgenommen Lehrlinge -, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und ausschließlich mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesautobahnen im Land Kärnten beschäftigt sind, werden u... mehr lesen...
Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur ASFINAGServiceGmbH (Kärntner AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG)StF: LGBl Nr 45/2006Änderung LGBl Nr 77/2010LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...
(1) Soweit Landtagsparteien eine Förderung nach § 3 Abs. 5 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, ausbezahlt worden ist, darf eine Förderung nach § 3 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. I, erst ab dem Zeitpunkt und in der H... mehr lesen...
(1) Jede Wahlpartei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Kärntner Landtag maximal 500.000 Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser... mehr lesen...
(1) Die Landtagsparteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Landesförderung (§ 1) Aufzeichnungen zu führen; ferner haben sie für das Jahr, in dem die Landesförderung gewährt wurde, einen Rechenschaftsbericht (Abs. 2) zu erstellen. Die Aufzeichnungen, die dazugehörigen Unterlagen und der... mehr lesen...
(1) Die jährliche Landesförderung gliedert sich ina)eine Förderung der Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowie Förderung der Aus-, Weiterbildung und Beratung von Gemeindefunktionären undb)eine Förderung der Erfüllung der sonstigen Aufgaben im Sinne des § 1, und zwar jeweils einschließlich des hie... mehr lesen...
(1) Die Landesförderung ist aufgrund eines jährlich zu stellenden Antrages zu gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist.(2) Die erstmalige Förderung gebührt für das Jahr, in dem der Antra... mehr lesen...
(1) Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen perso... mehr lesen...
Gesetz vom 25. April 1991 über die Förderung der Parteien inKärnten (Kärntner Parteienförderungsgesetz - K-PFG)StF: LGBl Nr 83/1991 Änderung LGBl Nr 32/2003 LGBl Nr 71/2003 LGBl Nr 4/2005 LGBl Nr 57/2005 LGBl Nr 79/2008 (VfGH) LGBl Nr 49/2009 LGBl Nr 72/2010LGBl Nr 94/2012LGBl N... mehr lesen...
Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO (K-GHO) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Verordnungen, mit denen eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft... mehr lesen...
§ 8 Eigener Wirkungsbereich Die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderatesfestzulege... mehr lesen...
§ 6 Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe (1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. (2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (§ 5 Abs 3 bis 5), ist die Abgabe an dem diesen Zei... mehr lesen...
§ 5 Entstehen und Dauer der Abgabepflicht (1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. (2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als... mehr lesen...
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf a... mehr lesen...
§ 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht (1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesonderea)Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,b)Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes... mehr lesen...
§ 2 Abgabengegenstand (1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. (2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den M... mehr lesen...
§ 1 Ermächtigung zur Ausschreibungder Abgaben Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. mehr lesen...
Gesetz vom 29. September 2005 über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG)StF: LGBL Nr 84/2005 Änderung LGBl Nr 42/2010LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 9. November 1993 überdas land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen(Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV)StF: LGBl Nr 119/1993 Änderung LGBl Nr 83/1995LGBl Nr 40/1999LGBl Nr 39/2000LGBl Nr 4/2001LGBl Nr 55/2003LGBl ... mehr lesen...
Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG (K-LG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...