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(2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers für das Land Kärnten mit Bescheid verbieten, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:
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Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Entscheidung von der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, unverzüglich aufzuheben.
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates, sofern ein solcher iSd. § 23 eingerichtet ist, einzuholen. Sie hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung eines Verbotes nach Abs. 2 sowie dessen Wegfall zu informieren.
(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach der Erlassung eines Verbotes nach Abs. 2 hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens in Kärnten unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Bei Wegfall der Entscheidung ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind in den für amtliche Kundmachungen im Land üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen. Sie treten mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. Daneben sind sie durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften verfügbar zu halten.
(2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers für das Land Kärnten mit Bescheid verbieten, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:
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Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Entscheidung von der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, unverzüglich aufzuheben.
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates, sofern ein solcher iSd. § 23 eingerichtet ist, einzuholen. Sie hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung eines Verbotes nach Abs. 2 sowie dessen Wegfall zu informieren.
(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach der Erlassung eines Verbotes nach Abs. 2 hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens in Kärnten unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Bei Wegfall der Entscheidung ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind in den für amtliche Kundmachungen im Land üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen. Sie treten mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. Daneben sind sie durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften verfügbar zu halten.