§ 15 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Tierhalter und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten, unverzüglich Bericht zu erstatten§ 15 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen.

(2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers für das Land Kärnten mit Bescheid verbieten, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Auswirkungen des Erbfehlers auf die Tiergesundheit,

2.

die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt,

3.

die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die in Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind,

4.

die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und

5.

die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.

Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Entscheidung von der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, unverzüglich aufzuheben.

(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates, sofern ein solcher iSd. § 23 eingerichtet ist, einzuholen. Sie hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung eines Verbotes nach Abs. 2 sowie dessen Wegfall zu informieren.

(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Nach der Erlassung eines Verbotes nach Abs. 2 hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens in Kärnten unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Bei Wegfall der Entscheidung ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind in den für amtliche Kundmachungen im Land üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen. Sie treten mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. Daneben sind sie durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften verfügbar zu halten.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.07.2020
(1) Tierhalter und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten, unverzüglich Bericht zu erstatten§ 15 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen.

(2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers für das Land Kärnten mit Bescheid verbieten, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Auswirkungen des Erbfehlers auf die Tiergesundheit,

2.

die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt,

3.

die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die in Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind,

4.

die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und

5.

die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.

Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Entscheidung von der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, unverzüglich aufzuheben.

(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates, sofern ein solcher iSd. § 23 eingerichtet ist, einzuholen. Sie hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung eines Verbotes nach Abs. 2 sowie dessen Wegfall zu informieren.

(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Nach der Erlassung eines Verbotes nach Abs. 2 hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens in Kärnten unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Bei Wegfall der Entscheidung ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind in den für amtliche Kundmachungen im Land üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen. Sie treten mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. Daneben sind sie durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften verfügbar zu halten.

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