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(1) Zum Zweck des in Art§ 26 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 2 der Entscheidung der Kommission 92/354/EWG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in Angelegenheiten der Tierzucht bestehenden Auffassungsunterschieden kann die jeweils nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 22)
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(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission gemäß Abs. 1 Z 4 bedarf der vorausgehenden Zustimmung durch die Landesregierung.
(1) Zum Zweck des in Art§ 26 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 2 der Entscheidung der Kommission 92/354/EWG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in Angelegenheiten der Tierzucht bestehenden Auffassungsunterschieden kann die jeweils nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 22)
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(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission gemäß Abs. 1 Z 4 bedarf der vorausgehenden Zustimmung durch die Landesregierung.