§ 26 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Zum Zweck des in Art§ 26 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 2 der Entscheidung der Kommission 92/354/EWG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in Angelegenheiten der Tierzucht bestehenden Auffassungsunterschieden kann die jeweils nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 22)

1.

mit den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in direkten Kontakt treten;

2.

im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates eigene Organe entsenden;

3.

ihren eigenen Erhebungen, Kontrollen oder Untersuchungen von den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragstaaten entsandte Organe beiziehen;

4.

die Europäische Kommission einschalten, wenn die Klärung strittiger Fragen trotz der sonst dazu unternommenen Schritte innerhalb von sechs Monaten ohne Erfolg geblieben ist.

(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission gemäß Abs. 1 Z 4 bedarf der vorausgehenden Zustimmung durch die Landesregierung.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 21.02.2011 bis 28.07.2020

(1) Zum Zweck des in Art§ 26 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 2 der Entscheidung der Kommission 92/354/EWG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in Angelegenheiten der Tierzucht bestehenden Auffassungsunterschieden kann die jeweils nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 22)

1.

mit den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in direkten Kontakt treten;

2.

im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates eigene Organe entsenden;

3.

ihren eigenen Erhebungen, Kontrollen oder Untersuchungen von den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragstaaten entsandte Organe beiziehen;

4.

die Europäische Kommission einschalten, wenn die Klärung strittiger Fragen trotz der sonst dazu unternommenen Schritte innerhalb von sechs Monaten ohne Erfolg geblieben ist.

(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission gemäß Abs. 1 Z 4 bedarf der vorausgehenden Zustimmung durch die Landesregierung.

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