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Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen – in Kärnten nur abgegeben werden
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(2) Embryo§ 16 K-Entnahmeeinheiten nach AbsTZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort in Kärnten sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen – in Kärnten nur abgegeben werden
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(2) Embryo§ 16 K-Entnahmeeinheiten nach AbsTZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort in Kärnten sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.