§ 20 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers oder Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 Z 32) erforderlich ist. Dabei sind die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2015, einzuhalten. Die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes –§ 20 K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwendenTZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen.

(2) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 Z 32) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (§ 30 Z 41) sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 22.11.2016 bis 28.07.2020
(1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers oder Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 Z 32) erforderlich ist. Dabei sind die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2015, einzuhalten. Die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes –§ 20 K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwendenTZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen.

(2) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 Z 32) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (§ 30 Z 41) sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

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