§ 7 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
§ 7

Tätigwerden von in anderen Bundesländern

oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten

anerkannten Zuchtorganisationen

(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Kärnten nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind§ 7 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Sie müssen der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein angezeigt haben. Der Anzeige sind der Nachweis ihrer Anerkennung und die Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 1, jeweils in deutscher Sprache, anzuschließen.

(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:

1.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Gebiet des Landes Kärnten umfasst.

2.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 kann einer Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde untersagt werden, wenn im Zeitpunkt der Anzeige im Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 3 Z 2 lit. b entgegenstehen.

3.

Solange eine nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einem Züchter mit einem in Kärnten gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ohne Vorliegen gerechtfertigter Gründe verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der Züchtervereinigung in Kärnten untersagen.

(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung nach Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Kärnten sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 01.02.2009 bis 28.07.2020
§ 7

Tätigwerden von in anderen Bundesländern

oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten

anerkannten Zuchtorganisationen

(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Kärnten nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind§ 7 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Sie müssen der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein angezeigt haben. Der Anzeige sind der Nachweis ihrer Anerkennung und die Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 1, jeweils in deutscher Sprache, anzuschließen.

(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:

1.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Gebiet des Landes Kärnten umfasst.

2.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 kann einer Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde untersagt werden, wenn im Zeitpunkt der Anzeige im Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 3 Z 2 lit. b entgegenstehen.

3.

Solange eine nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einem Züchter mit einem in Kärnten gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ohne Vorliegen gerechtfertigter Gründe verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der Züchtervereinigung in Kärnten untersagen.

(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung nach Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Kärnten sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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