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Tätigwerden von in anderen Bundesländern
oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten
anerkannten Zuchtorganisationen
(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Kärnten nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind§ 7 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Sie müssen der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein angezeigt haben. Der Anzeige sind der Nachweis ihrer Anerkennung und die Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 1, jeweils in deutscher Sprache, anzuschließen.
(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:
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(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung nach Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Kärnten sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Tätigwerden von in anderen Bundesländern
oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten
anerkannten Zuchtorganisationen
(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Kärnten nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind§ 7 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Sie müssen der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein angezeigt haben. Der Anzeige sind der Nachweis ihrer Anerkennung und die Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 1, jeweils in deutscher Sprache, anzuschließen.
(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:
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(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung nach Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Kärnten sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.