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(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs§ 4 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 enthalten:
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(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Zuchtorganisation, die die Anerkennung beantragt hat.
(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates einzuholen, sofern ein solcher iSd. § 23 eingerichtet ist.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich die Antragsunterlagen den dort zuständigen Tierzuchtbehörden zu übermitteln und diesen Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen,
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(6) Die Anerkennung bezieht sich auf:
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(7) Rechtskräftige Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.
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(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs§ 4 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 enthalten:
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(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Zuchtorganisation, die die Anerkennung beantragt hat.
(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates einzuholen, sofern ein solcher iSd. § 23 eingerichtet ist.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich die Antragsunterlagen den dort zuständigen Tierzuchtbehörden zu übermitteln und diesen Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen,
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(6) Die Anerkennung bezieht sich auf:
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(7) Rechtskräftige Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.