§ 4 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 muss enthalten:

1.

allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:

a)

Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation;

b)

Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;

c)

Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen befugten Personen;

d)

Name und Anschrift von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013;

2.

Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation:

a)

Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Personen und deren sachliche oder räumliche Zuständigkeitsaufteilung;

b)

Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle;

3.

die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches, für den die Anerkennung beantragt wird;

4.

Angaben über die die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführenden Stellen gemäß § 9 Abs. 2, insbesondere

a)

im Falle der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 3 Abs. 6 Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;

b)

im Falle der Beantragung der Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder dessen Teile § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zutrifft, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen; bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation;

5.

das Zuchtprogramm.

(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs§ 4 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 enthalten:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation:

das Dokument gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a;

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation:

a)

die Rasse sowie den Namen und die Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden;

b)

eine Ausfertigung der Grundsätze gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 lit. a und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm gemäß Abs. 1 Z 5 diesen festgelegten Grundsätzen entspricht; die Grundsätze und die Stellungnahme sind, falls sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen; die Vorlage kann unterbleiben, wenn die Antrag stellende Person glaubhaft macht, dass sie die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.

(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Zuchtorganisation, die die Anerkennung beantragt hat.

(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates einzuholen, sofern ein solcher iSd. § 23 eingerichtet ist.

(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich die Antragsunterlagen den dort zuständigen Tierzuchtbehörden zu übermitteln und diesen Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen,

1.

ob der Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich im Tierzuchtrecht der Europäischen Union enthaltene Umstände entgegenstehen,

2.

welche in ihrem Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a).

Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.

(6) Die Anerkennung bezieht sich auf:

1.

die Rasse,

2.

den räumlichen Tätigkeitsbereich,

3.

das Zuchtziel und die Zuchtmethode,

4.

die Leistungsmerkmale,

5.

die Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung,

6.

die Methode der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung und die diese durchführenden Stellen (§ 3 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und Abs. 6 iVm. § 9 Abs. 2) sowie

7.

bei Equiden zusätzlich: den Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und die gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze oder als Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahme auf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten Grundsätze.

(7) Rechtskräftige Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 22.11.2016 bis 28.07.2020
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 muss enthalten:

1.

allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:

a)

Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation;

b)

Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;

c)

Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen befugten Personen;

d)

Name und Anschrift von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013;

2.

Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation:

a)

Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Personen und deren sachliche oder räumliche Zuständigkeitsaufteilung;

b)

Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle;

3.

die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches, für den die Anerkennung beantragt wird;

4.

Angaben über die die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführenden Stellen gemäß § 9 Abs. 2, insbesondere

a)

im Falle der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 3 Abs. 6 Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;

b)

im Falle der Beantragung der Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder dessen Teile § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zutrifft, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen; bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation;

5.

das Zuchtprogramm.

(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs§ 4 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 enthalten:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation:

das Dokument gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a;

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation:

a)

die Rasse sowie den Namen und die Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden;

b)

eine Ausfertigung der Grundsätze gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 lit. a und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm gemäß Abs. 1 Z 5 diesen festgelegten Grundsätzen entspricht; die Grundsätze und die Stellungnahme sind, falls sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen; die Vorlage kann unterbleiben, wenn die Antrag stellende Person glaubhaft macht, dass sie die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.

(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Zuchtorganisation, die die Anerkennung beantragt hat.

(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates einzuholen, sofern ein solcher iSd. § 23 eingerichtet ist.

(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich die Antragsunterlagen den dort zuständigen Tierzuchtbehörden zu übermitteln und diesen Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen,

1.

ob der Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich im Tierzuchtrecht der Europäischen Union enthaltene Umstände entgegenstehen,

2.

welche in ihrem Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a).

Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.

(6) Die Anerkennung bezieht sich auf:

1.

die Rasse,

2.

den räumlichen Tätigkeitsbereich,

3.

das Zuchtziel und die Zuchtmethode,

4.

die Leistungsmerkmale,

5.

die Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung,

6.

die Methode der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung und die diese durchführenden Stellen (§ 3 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und Abs. 6 iVm. § 9 Abs. 2) sowie

7.

bei Equiden zusätzlich: den Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und die gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze oder als Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahme auf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten Grundsätze.

(7) Rechtskräftige Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.

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