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Änderungen
(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung nach § 4 Abs. 6 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung nach §§ 3 und 4§ 5 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einzuholen, sofern ein solcher iSd. § 23 eingerichtet ist.
(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Änderungen
(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung nach § 4 Abs. 6 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung nach §§ 3 und 4§ 5 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einzuholen, sofern ein solcher iSd. § 23 eingerichtet ist.
(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.