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Katastrophenschutzpläne
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die in ihrem Bereich möglichen und absehbaren Katastrophenfälle und deren mögliche Auswirkungen die für die Vorbereitung und Durchführung einer wirksamen Katastrophenhilfe (§ 1 Abs 1) erforderlichen Maßnahmen in einem Katastrophenschutzplan vorzusehen.
(2) Vor der Erstellung des Katastrophenschutzplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Gemeinden zu hören. Die Gemeinden haben die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere über die in ihrem Gemeindegebiet bestehenden Möglichkeiten der Alarmierung und Nachrichtenübermittlung, über die verfügbaren Hilfspersonen und vorhandenen Geräte (Werkzeuge, Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeuge), über Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose und Verletzte, über eine Notversorgung (Nahrungsmittel und Decken) und über die mögliche ärztliche Hilfe in Kenntnis zu setzen.
(2a) Von der Erstellung des Katastrophenschutzplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch jene Rettungsorganisationen zu hören, die unter Bedachtnahme auf die in Abs 1 genannten Katastrophenfälle in Betracht kommen und die in ihrem Sprengel ihren Standort haben. Die Rettungsorganisationen haben die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere über ihre Möglichkeiten zur Hilfeleistung, die Möglichkeiten der Alarmierung und der Nachrichtenübermittlung, über die verfügbaren Hilfspersonen und die vorhandenen Rettungsmittel in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Gemeinden den Katastrophenschutzplan zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat für den Fall, daß mehrere Bezirke von den Auswirkungen einer Katastrophe betroffen sind oder eine Assistenzleistung des Bundesheeres erforderlich ist, die erforderlichen Maßnahmen zur Koordinierung der Katastrophenhilfe (§ 1 Abs 1) in einem Katastrophenschutzplan des Landes vorzubereiten.
Katastrophenschutzpläne
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die in ihrem Bereich möglichen und absehbaren Katastrophenfälle und deren mögliche Auswirkungen die für die Vorbereitung und Durchführung einer wirksamen Katastrophenhilfe (§ 1 Abs 1) erforderlichen Maßnahmen in einem Katastrophenschutzplan vorzusehen.
(2) Vor der Erstellung des Katastrophenschutzplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Gemeinden zu hören. Die Gemeinden haben die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere über die in ihrem Gemeindegebiet bestehenden Möglichkeiten der Alarmierung und Nachrichtenübermittlung, über die verfügbaren Hilfspersonen und vorhandenen Geräte (Werkzeuge, Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeuge), über Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose und Verletzte, über eine Notversorgung (Nahrungsmittel und Decken) und über die mögliche ärztliche Hilfe in Kenntnis zu setzen.
(2a) Von der Erstellung des Katastrophenschutzplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch jene Rettungsorganisationen zu hören, die unter Bedachtnahme auf die in Abs 1 genannten Katastrophenfälle in Betracht kommen und die in ihrem Sprengel ihren Standort haben. Die Rettungsorganisationen haben die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere über ihre Möglichkeiten zur Hilfeleistung, die Möglichkeiten der Alarmierung und der Nachrichtenübermittlung, über die verfügbaren Hilfspersonen und die vorhandenen Rettungsmittel in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Gemeinden den Katastrophenschutzplan zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat für den Fall, daß mehrere Bezirke von den Auswirkungen einer Katastrophe betroffen sind oder eine Assistenzleistung des Bundesheeres erforderlich ist, die erforderlichen Maßnahmen zur Koordinierung der Katastrophenhilfe (§ 1 Abs 1) in einem Katastrophenschutzplan des Landes vorzubereiten.