§ 14 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
§ 14

Verwendung von Samen

(1) Samen darf in Kärnten zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 entspricht§ 14 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer) durchführen:

1.

zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte,

2.

Besamungstechniker oder

3.

der Eigentümer, der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamer).

(3) Der Besamer hat dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Besamers,

2.

Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,

3.

Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist,

4.

Betrieb des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

5.

Datum der Besamung.

Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen, vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet, fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen an den Tierhalter oder an eine von diesem benannte Zuchtorganisation auszufolgen. Diese Abschrift hat für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Kärnten Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 01.02.2009 bis 28.07.2020
§ 14

Verwendung von Samen

(1) Samen darf in Kärnten zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 entspricht§ 14 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer) durchführen:

1.

zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte,

2.

Besamungstechniker oder

3.

der Eigentümer, der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamer).

(3) Der Besamer hat dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Besamers,

2.

Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,

3.

Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist,

4.

Betrieb des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

5.

Datum der Besamung.

Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen, vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet, fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen an den Tierhalter oder an eine von diesem benannte Zuchtorganisation auszufolgen. Diese Abschrift hat für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Kärnten Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

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