§ 29 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
6§ 29 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Abschnitt

Schlussvorschriften

§ 29

Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Endet die Befristung einer nach bisherigem Recht befristet erteilten Anerkennung jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt jedoch als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation auch für das Gebiet des Landes Kärnten als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für Kärnten anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Kärnten als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für das Gebiet des Landes Kärnten als räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in Kärnten nur mehr gemäß § 7 zulässig.

(3) In nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung gemäß Abs. 2 ist § 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 2 lit. b stehen einer Anerkennung für Kärnten oder für andere Bundesländer nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war;

2.

Abs. 3 Z 1 lit. c und lit. d stehen einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt war.

(4) Über vollständige Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.

(5) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten (bisher: Embryotransfereinrichtungen) verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschrieben waren, sind für weitere fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzucht- oder Veterinärbehörde vorzulegen.

(6) Bisherige Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen

1.

vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zuchtbescheinigungen oder Herkunftsbescheinigungen und

2.

ausgestellte Dokumente wie zB Belegscheine, Besamungsscheine oder zu führende Aufzeichnungen

gelten als solche nach diesem Gesetz.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach bisherigem Recht fortzuführen. Alle anderen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen und die Antragsteller unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

(10) Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen (Zuchtwertschätzungen) nach bisherigem Recht gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 01.02.2009 bis 28.07.2020
6§ 29 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Abschnitt

Schlussvorschriften

§ 29

Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Endet die Befristung einer nach bisherigem Recht befristet erteilten Anerkennung jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt jedoch als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation auch für das Gebiet des Landes Kärnten als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für Kärnten anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Kärnten als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für das Gebiet des Landes Kärnten als räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in Kärnten nur mehr gemäß § 7 zulässig.

(3) In nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung gemäß Abs. 2 ist § 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 2 lit. b stehen einer Anerkennung für Kärnten oder für andere Bundesländer nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war;

2.

Abs. 3 Z 1 lit. c und lit. d stehen einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt war.

(4) Über vollständige Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.

(5) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten (bisher: Embryotransfereinrichtungen) verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschrieben waren, sind für weitere fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzucht- oder Veterinärbehörde vorzulegen.

(6) Bisherige Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen

1.

vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zuchtbescheinigungen oder Herkunftsbescheinigungen und

2.

ausgestellte Dokumente wie zB Belegscheine, Besamungsscheine oder zu führende Aufzeichnungen

gelten als solche nach diesem Gesetz.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach bisherigem Recht fortzuführen. Alle anderen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen und die Antragsteller unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

(10) Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen (Zuchtwertschätzungen) nach bisherigem Recht gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1.

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